Vom Bund erhobene Einkommens- bzw. Gewinnsteuer nach DBG; für Kapitalgesellschaften beträgt sie flach 8,5 % des Reingewinns.
Auch bekannt als: DBST, Bundessteuer, Federal Direct Tax
Die direkte Bundessteuer (DBST) ist die vom Bund auf dem Einkommen natürlicher Personen und dem Gewinn juristischer Personen erhobene Steuer. Rechtsgrundlage ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG). Veranlagt und bezogen wird sie durch die Kantone, fliesst aber grösstenteils an den Bund. Sie tritt neben die kantonalen und kommunalen Staats- und Gemeindesteuern.
Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt die Gewinnsteuer nach DBG Art. 68 flach 8,5 % des Reingewinns. Weil die Steuer selbst geschäftsmässig begründeter Aufwand ist, liegt die effektive Belastung des Vorsteuergewinns bei rund 7,83 %. Für natürliche Personen gilt ein progressiver Tarif nach DBG Art. 36 mit einem Höchstsatz von 11,5 % – diese Obergrenze ist in der Bundesverfassung (BV Art. 128) verankert.
Die Steuerperiode entspricht dem Kalender- bzw. Geschäftsjahr; die Steuer wird nach dem in dieser Periode erzielten Einkommen oder Gewinn bemessen (Gegenwartsbemessung). Für die Gesamtsteuerbelastung eines KMU ist die direkte Bundessteuer nur ein Teil – die kantonalen Unterschiede bei den Staats- und Gemeindesteuern fallen für die Standortwahl meist stärker ins Gewicht.
Rechtsgrundlage
DBG Art. 68 (SR 642.11) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Eine GmbH erzielt einen Reingewinn von CHF 100'000. Die direkte Bundessteuer beträgt 8,5 % = CHF 8'500. Weil die Steuer abzugsfähig ist, entspricht das einer effektiven Belastung des Vorsteuergewinns von rund 7,83 %.
Zuletzt geprüft:
Die Gewinnsteuer des Bundes beträgt flach 8,5 % des Reingewinns (DBG Art. 68). Da die Steuer als Aufwand abzugsfähig ist, liegt die effektive Belastung des Vorsteuergewinns bei rund 7,83 %.
Der Tarif ist progressiv (DBG Art. 36) mit einem Höchstsatz von 11,5 %. Diese Obergrenze ist in der Bundesverfassung (BV Art. 128) festgelegt. Hinzu kommen die kantonalen und kommunalen Steuern.
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