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Geschäftsvermögen

Alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Art. 18 Abs. 2 DBG). Gemischt genutzte Objekte werden nach der Präponderanzmethode ganz zugeteilt.

Auch bekannt als: Präponderanzmethode, Geschäfts- vs. Privatvermögen

Definition

Bei Selbständigerwerbenden trennt das Steuerrecht zwei Sphären: Geschäftsvermögen dient der Erwerbstätigkeit (Fahrzeuge, Maschinen, Geschäftsliegenschaft, Warenlager, Geschäftskonto), Privatvermögen dem persönlichen Bereich. Massgebend ist die tatsächliche Nutzung — nicht, was in der Buchhaltung steht, wobei die Aufnahme in die Geschäftsbücher ein starkes Indiz ist.

Gemischt genutzte Vermögenswerte werden nicht aufgeteilt, sondern nach der Präponderanzmethode als Ganzes zugeordnet: Dient ein Objekt vorwiegend — also zu mehr als der Hälfte — der selbständigen Erwerbstätigkeit, ist es vollständig Geschäftsvermögen, sonst vollständig Privatvermögen (Art. 18 Abs. 2 DBG, gefestigte Praxis). Klassiker ist die Liegenschaft mit Werkstatt und Wohnung: Der Nutzungsanteil entscheidet über alles oder nichts.

Die Zuordnung hat handfeste Folgen: Auf Geschäftsvermögen sind Abschreibungen und Unterhaltskosten abzugsfähig, dafür sind Kapitalgewinne bei Verkauf oder Überführung ins Privatvermögen als Einkommen steuerbar und AHV-pflichtig. Private Kapitalgewinne auf beweglichem Vermögen bleiben dagegen steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG). Wer Vermögenswerte überführt, rechnet über die stillen Reserven ab — die Zuordnung sollte deshalb früh und bewusst erfolgen.

Beispiel

Ein Schreiner nutzt seine Liegenschaft zu 60 % als Werkstatt, zu 40 % als Wohnung. Nach der Präponderanzmethode ist die ganze Liegenschaft Geschäftsvermögen: Abschreibungen sind abzugsfähig — ein späterer Verkaufsgewinn ist dafür vollständig als Einkommen steuerbar und AHV-pflichtig.

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Häufige Fragen

Wie funktioniert die Präponderanzmethode?

Alles oder nichts: Ein gemischt genutzter Vermögenswert wird vollständig dem Geschäftsvermögen zugeteilt, wenn er vorwiegend (zu mehr als 50 %) der selbständigen Erwerbstätigkeit dient — sonst vollständig dem Privatvermögen. Eine anteilige Aufteilung gibt es nicht.

Warum ist die Zuordnung steuerlich so wichtig?

Auf Geschäftsvermögen sind Abschreibungen und Kosten abzugsfähig, aber Kapitalgewinne bei Verkauf oder Privatentnahme sind als Einkommen steuerbar und AHV-pflichtig. Private Kapitalgewinne auf beweglichem Vermögen sind steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG). Die Zuordnung entscheidet also über die Steuerlast beim Ausstieg.

Was passiert bei der Überführung ins Privatvermögen?

Die Überführung gilt als steuersystematische Realisation: Über die stillen Reserven — Differenz zwischen Verkehrswert und Buchwert — wird abgerechnet, als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit inklusive AHV. Das betrifft etwa die Geschäftsaufgabe oder den Wechsel der Nutzung.

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