Alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Art. 18 Abs. 2 DBG). Gemischt genutzte Objekte werden nach der Präponderanzmethode ganz zugeteilt.
Auch bekannt als: Präponderanzmethode, Geschäfts- vs. Privatvermögen
Bei Selbständigerwerbenden trennt das Steuerrecht zwei Sphären: Geschäftsvermögen dient der Erwerbstätigkeit (Fahrzeuge, Maschinen, Geschäftsliegenschaft, Warenlager, Geschäftskonto), Privatvermögen dem persönlichen Bereich. Massgebend ist die tatsächliche Nutzung — nicht, was in der Buchhaltung steht, wobei die Aufnahme in die Geschäftsbücher ein starkes Indiz ist.
Gemischt genutzte Vermögenswerte werden nicht aufgeteilt, sondern nach der Präponderanzmethode als Ganzes zugeordnet: Dient ein Objekt vorwiegend — also zu mehr als der Hälfte — der selbständigen Erwerbstätigkeit, ist es vollständig Geschäftsvermögen, sonst vollständig Privatvermögen (Art. 18 Abs. 2 DBG, gefestigte Praxis). Klassiker ist die Liegenschaft mit Werkstatt und Wohnung: Der Nutzungsanteil entscheidet über alles oder nichts.
Die Zuordnung hat handfeste Folgen: Auf Geschäftsvermögen sind Abschreibungen und Unterhaltskosten abzugsfähig, dafür sind Kapitalgewinne bei Verkauf oder Überführung ins Privatvermögen als Einkommen steuerbar und AHV-pflichtig. Private Kapitalgewinne auf beweglichem Vermögen bleiben dagegen steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG). Wer Vermögenswerte überführt, rechnet über die stillen Reserven ab — die Zuordnung sollte deshalb früh und bewusst erfolgen.
Rechtsgrundlage
DBG Art. 18 (SR 642.11) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Ein Schreiner nutzt seine Liegenschaft zu 60 % als Werkstatt, zu 40 % als Wohnung. Nach der Präponderanzmethode ist die ganze Liegenschaft Geschäftsvermögen: Abschreibungen sind abzugsfähig — ein späterer Verkaufsgewinn ist dafür vollständig als Einkommen steuerbar und AHV-pflichtig.
Zuletzt geprüft:
Alles oder nichts: Ein gemischt genutzter Vermögenswert wird vollständig dem Geschäftsvermögen zugeteilt, wenn er vorwiegend (zu mehr als 50 %) der selbständigen Erwerbstätigkeit dient — sonst vollständig dem Privatvermögen. Eine anteilige Aufteilung gibt es nicht.
Auf Geschäftsvermögen sind Abschreibungen und Kosten abzugsfähig, aber Kapitalgewinne bei Verkauf oder Privatentnahme sind als Einkommen steuerbar und AHV-pflichtig. Private Kapitalgewinne auf beweglichem Vermögen sind steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG). Die Zuordnung entscheidet also über die Steuerlast beim Ausstieg.
Die Überführung gilt als steuersystematische Realisation: Über die stillen Reserven — Differenz zwischen Verkehrswert und Buchwert — wird abgerechnet, als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit inklusive AHV. Das betrifft etwa die Geschäftsaufgabe oder den Wechsel der Nutzung.
Von einer natürlichen Person allein geführte Unternehmung mit unbeschränkter persönlicher Haftung; ab CHF 100'000 Jahresumsatz besteht Eintragungspflicht im Handelsregister.
Wert der privaten Nutzung eines Geschäftsguts, der als Einkommen aufgerechnet wird; für das Geschäftsfahrzeug pauschal 0,9 % des Kaufpreises pro Monat.
Erfasst nach OR 960a Abs. 3 den nutzungs- und altersbedingten Wertverlust von Anlagevermögen erfolgswirksam und mindert den Buchwert direkt oder indirekt.
Nicht aus der Bilanz ersichtliches Eigenkapital, das durch Unterbewertung von Aktiven oder Überbewertung von Verbindlichkeiten entsteht.
Kosten, die durch die Geschäftstätigkeit veranlasst sind — sie mindern den steuerbaren Gewinn. Privat veranlasste Ausgaben gehören nicht dazu.
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