Nicht aus der Bilanz ersichtliches Eigenkapital, das durch Unterbewertung von Aktiven oder Überbewertung von Verbindlichkeiten entsteht.
Auch bekannt als: stille Rücklagen
Stille Reserven sind Teile des Eigenkapitals, die in der Bilanz nicht offen ausgewiesen werden. Sie entstehen, wenn Aktiven tiefer bewertet werden als ihr tatsächlicher Wert (etwa durch zusätzliche Abschreibungen) oder Verbindlichkeiten zu hoch angesetzt werden.
Das Schweizer Rechnungslegungsrecht erlaubt stille Reserven ausdrücklich: Aktiven dürfen höchstens zum Anschaffungs- oder Herstellungswert bewertet werden (OR Art. 960a), eine vorsichtigere Bewertung zur Substanzsicherung ist zulässig. Damit unterscheidet sich das CH-Recht bewusst vom «true and fair view» nach IFRS.
Stille Reserven glätten den ausgewiesenen Gewinn und dienen als Krisenpuffer, senken aber die Transparenz. Ihre Auflösung erhöht den Gewinn in späteren Jahren; eine wesentliche Netto-Auflösung muss im Anhang der Jahresrechnung offengelegt werden.
Rechtsgrundlage
OR Art. 960a (SR 220) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Eine Maschine im Wert von CHF 50'000 wird zusätzlich um CHF 20'000 abgeschrieben. Die so gebildete stille Reserve von CHF 20'000 ist in der Bilanz nicht sichtbar.
Zuletzt geprüft:
Ja. Das Obligationenrecht erlaubt stille Reserven ausdrücklich (OR Art. 960a). Aktiven dürfen höchstens zum Anschaffungswert bilanziert werden; eine vorsichtigere Bewertung zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens ist zulässig.
Stille Reserven werden aufgelöst, indem unterbewertete Aktiven wieder höher bewertet oder mit Gewinn verkauft werden. Das erhöht den Gewinn im betreffenden Jahr. Eine wesentliche Netto-Auflösung ist im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen.
Erfasst nach OR 960a Abs. 3 den nutzungs- und altersbedingten Wertverlust von Anlagevermögen erfolgswirksam und mindert den Buchwert direkt oder indirekt.
Differenz zwischen Aktiven und Fremdkapital; umfasst nach OR 959a Aktien-/Stammkapital, gesetzliche und freiwillige Reserven sowie Bilanzgewinn bzw. -verlust.
Stichtagsbezogene Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiven) und Schulden inklusive Eigenkapital (Passiven) eines Unternehmens.
Bilanzposition für wahrscheinliche, dem Geschäftsjahr zuzurechnende künftige Mittelabflüsse, deren Höhe oder Fälligkeit noch ungewiss ist (OR 960e Abs. 2).
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