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Forderungsverlust

Der definitive Ausfall einer Kundenforderung — etwa nach Konkurs oder Verlustschein. Er wird als Aufwand gebucht; die abgerechnete MWST kann korrigiert werden.

Auch bekannt als: Debitorenverlust, Uneinbringliche Forderung

Definition

Ein Forderungsverlust (Debitorenverlust) liegt vor, wenn eine Kundenforderung endgültig nicht mehr einbringlich ist: Der Kunde ist in Konkurs gefallen, die Betreibung endete mit einem Verlustschein, oder die Forderung ist nachweislich uneinbringlich. Anders als das Delkredere — eine vorsorgliche Wertberichtigung auf dem Forderungsbestand — ist der Forderungsverlust der eingetretene Schaden.

Gebucht wird der Ausfall als Aufwand (Konto Debitorenverluste) gegen die Forderung; besteht ein Delkredere, wird der Verlust zuerst damit verrechnet. Wer nach vereinbartem Entgelt abrechnet, hat die MWST auf der Rechnung bereits abgeliefert, obwohl nie Geld floss — deshalb erlaubt das Gesetz die Korrektur: Bei uneinbringlichen Forderungen kann die abgerechnete Steuer in der laufenden Abrechnungsperiode angepasst werden — als nachträgliche Änderung der Umsatzsteuerschuld (Art. 41 Abs. 1 MWSTG).

Der Verlustschein ist dabei nicht das Ende: Die Forderung besteht weiter und verjährt erst nach 20 Jahren — kommt der Schuldner später zu Geld, kann erneut betrieben werden. Zahlt er tatsächlich, wird der frühere Verlust als Ertrag wieder eingebucht und die MWST erneut korrigiert.

Beispiel

Rechnung CHF 5'000, der Kunde geht in Konkurs, die Dividende beträgt CHF 500. Forderungsverlust: CHF 4'500 als Aufwand; die darauf abgerechnete MWST wird in der laufenden Periode korrigiert.

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Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Delkredere und Forderungsverlust?

Das Delkredere ist die vorsorgliche Wertberichtigung auf dem gesamten Forderungsbestand — eine Schätzung des Risikos, solange der Ausfall noch nicht feststeht. Der Forderungsverlust ist der tatsächlich eingetretene, definitive Ausfall einer konkreten Forderung. Erst wird geschätzt (Delkredere), dann realisiert (Verlust).

Bekomme ich die abgerechnete MWST bei einem Debitorenverlust zurück?

Ja — bei Abrechnung nach vereinbartem Entgelt kannst du die Steuer auf uneinbringlichen Forderungen korrigieren (Art. 41 Abs. 1 MWSTG, nachträgliche Änderung der Umsatzsteuerschuld): Der Verlust wird in der laufenden Abrechnungsperiode als Entgeltsminderung berücksichtigt. Bewahre den Nachweis auf — Konkursverfügung, Verlustschein oder die dokumentierte Uneinbringlichkeit.

Wann gilt eine Forderung als uneinbringlich?

Sicher bei Konkurs des Schuldners (soweit keine Dividende fliesst) und bei einem Verlustschein aus der Betreibung. In der Praxis auch, wenn nach erfolglosen Mahnungen und Betreibungsversuchen objektiv feststeht, dass nichts mehr zu holen ist. Blosse Zahlungsverzögerung genügt nicht — dafür gibt es Mahnwesen und Verzugszins.

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