Der definitive Ausfall einer Kundenforderung — etwa nach Konkurs oder Verlustschein. Er wird als Aufwand gebucht; die abgerechnete MWST kann korrigiert werden.
Auch bekannt als: Debitorenverlust, Uneinbringliche Forderung
Ein Forderungsverlust (Debitorenverlust) liegt vor, wenn eine Kundenforderung endgültig nicht mehr einbringlich ist: Der Kunde ist in Konkurs gefallen, die Betreibung endete mit einem Verlustschein, oder die Forderung ist nachweislich uneinbringlich. Anders als das Delkredere — eine vorsorgliche Wertberichtigung auf dem Forderungsbestand — ist der Forderungsverlust der eingetretene Schaden.
Gebucht wird der Ausfall als Aufwand (Konto Debitorenverluste) gegen die Forderung; besteht ein Delkredere, wird der Verlust zuerst damit verrechnet. Wer nach vereinbartem Entgelt abrechnet, hat die MWST auf der Rechnung bereits abgeliefert, obwohl nie Geld floss — deshalb erlaubt das Gesetz die Korrektur: Bei uneinbringlichen Forderungen kann die abgerechnete Steuer in der laufenden Abrechnungsperiode angepasst werden — als nachträgliche Änderung der Umsatzsteuerschuld (Art. 41 Abs. 1 MWSTG).
Der Verlustschein ist dabei nicht das Ende: Die Forderung besteht weiter und verjährt erst nach 20 Jahren — kommt der Schuldner später zu Geld, kann erneut betrieben werden. Zahlt er tatsächlich, wird der frühere Verlust als Ertrag wieder eingebucht und die MWST erneut korrigiert.
Rechtsgrundlage
MWSTG Art. 41 (SR 641.20) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Rechnung CHF 5'000, der Kunde geht in Konkurs, die Dividende beträgt CHF 500. Forderungsverlust: CHF 4'500 als Aufwand; die darauf abgerechnete MWST wird in der laufenden Periode korrigiert.
Zuletzt geprüft:
Das Delkredere ist die vorsorgliche Wertberichtigung auf dem gesamten Forderungsbestand — eine Schätzung des Risikos, solange der Ausfall noch nicht feststeht. Der Forderungsverlust ist der tatsächlich eingetretene, definitive Ausfall einer konkreten Forderung. Erst wird geschätzt (Delkredere), dann realisiert (Verlust).
Ja — bei Abrechnung nach vereinbartem Entgelt kannst du die Steuer auf uneinbringlichen Forderungen korrigieren (Art. 41 Abs. 1 MWSTG, nachträgliche Änderung der Umsatzsteuerschuld): Der Verlust wird in der laufenden Abrechnungsperiode als Entgeltsminderung berücksichtigt. Bewahre den Nachweis auf — Konkursverfügung, Verlustschein oder die dokumentierte Uneinbringlichkeit.
Sicher bei Konkurs des Schuldners (soweit keine Dividende fliesst) und bei einem Verlustschein aus der Betreibung. In der Praxis auch, wenn nach erfolglosen Mahnungen und Betreibungsversuchen objektiv feststeht, dass nichts mehr zu holen ist. Blosse Zahlungsverzögerung genügt nicht — dafür gibt es Mahnwesen und Verzugszins.
Wertberichtigung auf dem Debitorenbestand für das Risiko von Zahlungsausfällen; kann einzeln oder pauschal gebildet werden.
Erfasst nach OR Art. 960a Abs. 3 ungeplante, ausserordentliche Wertverluste eines Aktivums – im Gegensatz zur planmässigen, nutzungsbedingten Abschreibung.
Kunde mit offener Forderung gegenüber dem Unternehmen — gleichzeitig Bezeichnung der entsprechenden Bilanzposition (Konto 1100).
Staatliches Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung einer Geldforderung nach SchKG; beginnt mit dem Betreibungsbegehren und dem Zahlungsbefehl.
Geordneter Ablauf zur Eintreibung überfälliger Forderungen; rechtlich relevant ist OR 102 — ohne Verfalltag tritt der Schuldnerverzug erst durch Mahnung des Gläubigers ein.
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