Erfasst nach OR Art. 960a Abs. 3 ungeplante, ausserordentliche Wertverluste eines Aktivums – im Gegensatz zur planmässigen, nutzungsbedingten Abschreibung.
Auch bekannt als: Wertberichtigungen, Impairment, Value Adjustment
Eine Wertberichtigung korrigiert den Buchwert eines Aktivums nach unten, wenn sein tatsächlicher Wert unter den bisherigen Bilanzwert gefallen ist. OR Art. 960a Abs. 3 unterscheidet klar: nutzungs- und altersbedingte Wertverluste werden über planmässige Abschreibungen erfasst, alle anderen Wertverluste – etwa der Ausfall einer Forderung oder der Wertverfall einer Beteiligung – über Wertberichtigungen.
Wertberichtigungen werden entweder direkt vom betroffenen Aktivum abgezogen oder über ein separates Minus-Aktivkonto (z. B. «Delkredere» bei Forderungen, «Wertberichtigung Warenlager») ausgewiesen. Sie sind erfolgswirksam: Der Aufwand mindert den Gewinn im Jahr der Bildung. Fällt der Grund später weg, ist die Wertberichtigung erfolgswirksam aufzulösen.
Nach OR Art. 960a Abs. 4 dürfen zu Wiederbeschaffungszwecken sowie zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen vorgenommen werden – die Grundlage der handelsrechtlich zulässigen stillen Reserven. Steuerlich werden pauschale Wertberichtigungen (z. B. Delkredere) nur im von der Praxis anerkannten Rahmen akzeptiert.
Rechtsgrundlage
OR Art. 960a (SR 220) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Ein Kunde mit einer offenen Forderung von CHF 8'000 wird zahlungsunfähig. Buchung: Soll «Wertberichtigungsaufwand» / Haben «Delkredere» CHF 8'000. Der Buchwert der Forderung sinkt entsprechend, der Aufwand mindert den Gewinn.
Zuletzt geprüft:
Abschreibungen erfassen den planmässigen, nutzungs- und altersbedingten Wertverlust (z. B. einer Maschine). Wertberichtigungen erfassen ungeplante, ausserordentliche Wertverluste (z. B. einen Forderungsausfall). Diese Unterscheidung schreibt OR Art. 960a Abs. 3 vor.
Ja, wenn der Grund für den Wertverlust wegfällt. Die Wertberichtigung wird dann erfolgswirksam aufgelöst und erhöht den Gewinn – höchstens jedoch bis zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Erfasst nach OR 960a Abs. 3 den nutzungs- und altersbedingten Wertverlust von Anlagevermögen erfolgswirksam und mindert den Buchwert direkt oder indirekt.
Wertberichtigung auf dem Debitorenbestand für das Risiko von Zahlungsausfällen; kann einzeln oder pauschal gebildet werden.
Kunde mit offener Forderung gegenüber dem Unternehmen — gleichzeitig Bezeichnung der entsprechenden Bilanzposition (Konto 1100).
Nicht aus der Bilanz ersichtliches Eigenkapital, das durch Unterbewertung von Aktiven oder Überbewertung von Verbindlichkeiten entsteht.
Vermögenswerte, die der Geschäftstätigkeit langfristig (über 12 Monate) dienen — Sachanlagen, Finanzanlagen und immaterielle Werte.
Mit Pfeffersack automatisierst du Buchhaltung, MWST-Abrechnung und Rechnungen komplett. Starte kostenlos – keine Kreditkarte erforderlich.