Erwerbsersatz für erwerbstätige Mütter nach EOG: 14 Wochen zu 80 % des Erwerbseinkommens, höchstens CHF 220 pro Tag.
Auch bekannt als: Mutterschaftsurlaub, Mutterschaftsversicherung, Maternity Benefit
Die Mutterschaftsentschädigung entschädigt erwerbstätige Frauen für den Erwerbsausfall nach der Geburt. Sie ist im Erwerbsersatzgesetz (EOG Art. 16b ff.) geregelt und wird wie die AHV über die Ausgleichskassen abgewickelt. Anspruch hat, wer bei der Geburt erwerbstätig ist und in den neun Monaten davor AHV-versichert war sowie mindestens fünf Monate gearbeitet hat.
Die Entschädigung wird während 14 Wochen (98 Tagen) ab dem Tag der Geburt ausgerichtet und beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens jedoch CHF 220 pro Tag (Stand 2026). Der Höchstbetrag entspricht einem Monatslohn von CHF 8'250. Nimmt die Mutter vor Ablauf der 14 Wochen die Erwerbstätigkeit wieder auf, endet der Anspruch vorzeitig.
Dieselbe gesetzliche Grundlage kennt weitere Erwerbsersatzleistungen: den Vaterschafts- bzw. Urlaub des anderen Elternteils von zwei Wochen (EOG Art. 16i ff.) und die Betreuungsentschädigung für Eltern eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes von bis zu 14 Wochen (Art. 16n ff.). Für den Arbeitgeber sind die Leistungen abgabepflichtig abzurechnen; er finanziert die EO über paritätische Beiträge mit.
Rechtsgrundlage
EOG Art. 16b (SR 834.1) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Eine Angestellte verdiente vor der Geburt CHF 6'000/Monat. Ihre Mutterschaftsentschädigung beträgt 80 % = CHF 4'800/Monat bzw. CHF 160/Tag – unter dem Höchstbetrag von CHF 220/Tag. Sie erhält die Leistung während 14 Wochen.
Zuletzt geprüft:
14 Wochen (98 Tage) ab Geburt, 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens CHF 220 pro Tag (2026). Der Höchstbetrag entspricht einem Monatslohn von CHF 8'250.
Frauen, die bei der Geburt erwerbstätig sind, in den neun Monaten davor AHV-versichert waren und mindestens fünf Monate gearbeitet haben. Die Abwicklung erfolgt über die AHV-Ausgleichskasse.
Mit der AHV erhobene Lohnabzüge zur Finanzierung der Invalidenversicherung sowie der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaftsentschädigung.
Gesetzliche Zulagen zum Lohn, die einen Teil der Unterhaltskosten für Kinder ausgleichen — als Kinder- und Ausbildungszulagen.
Lohnabzüge zur Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung; je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen, von Selbständigerwerbenden vollständig selbst geschuldet.
Jährliche, vom Arbeitgeber zwingend auszustellende Bescheinigung (Formular 11 ESTV) über alle Lohnzahlungen und Vergütungen an Arbeitnehmende für das Steuerjahr.
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