Nachträgliche Verringerung des Rechnungsbetrags durch Skonto, Rabatt oder Debitorenverlust — die geschuldete MWST wird nach Art. 41 MWSTG entsprechend angepasst.
Auch bekannt als: Erlösminderung, Erlösschmälerung
Eine Entgeltsminderung liegt vor, wenn der Kunde weniger bezahlt als in Rechnung gestellt: Skonto bei schneller Zahlung, nachträglich gewährte Rabatte oder Mängelabzüge — und im äussersten Fall der Debitorenverlust, wenn die Forderung ganz oder teilweise ausfällt. Das steuerbare Entgelt ist dann tiefer als fakturiert.
Die MWST folgt dem Geld: Nach Art. 41 Abs. 1 MWSTG wird die Umsatzsteuerschuld angepasst, wenn das Entgelt nachträglich korrigiert wird — in der Abrechnungsperiode, in der die Korrektur verbucht oder das reduzierte Entgelt vereinnahmt wird. Es braucht also keine Korrektur früherer Abrechnungen: Die Minderung fliesst in die laufende MWST-Abrechnung ein (Ziffer 235 des Abrechnungsformulars). Spiegelbildlich muss der Kunde seinen Vorsteuerabzug reduzieren (Art. 41 Abs. 2 MWSTG).
Verbucht wird die Minderung als Erlösschmälerung: Der Skonto- oder Verlustbetrag reduziert den Ertrag, der MWST-Anteil die Umsatzsteuerschuld. Wichtig ist die Abgrenzung: Ein von Anfang an vereinbarter Preisnachlass ist keine Entgeltsminderung, sondern schlicht ein tieferes Entgelt — die Minderung betrifft nur nachträgliche Korrekturen gegenüber der gestellten Rechnung.
Rechtsgrundlage
MWSTG Art. 41 (SR 641.20) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Rechnung CHF 5'400 inkl. 8.1 % MWST, der Kunde zahlt mit 2 % Skonto CHF 5'292. Die Entgeltsminderung von CHF 108 enthält CHF 8.09 MWST — sie wird in der laufenden Abrechnung unter Ziffer 235 abgezogen.
Zuletzt geprüft:
Nein. Die Anpassung erfolgt in der Abrechnungsperiode, in der die Minderung verbucht oder das reduzierte Entgelt vereinnahmt wird (Art. 41 Abs. 1 MWSTG) — als Abzug in der laufenden Abrechnung unter Ziffer 235, nicht rückwirkend.
Ja. Fällt eine Forderung definitiv aus, reduziert sich das Entgelt um den Verlustbetrag und die darauf abgerechnete MWST kann in der laufenden Periode korrigiert werden. Voraussetzung ist, dass der Ausfall belegt ist — etwa durch erfolglose Betreibung oder einen Verlustschein.
Er muss seinen Vorsteuerabzug entsprechend kürzen (Art. 41 Abs. 2 MWSTG): Abgezogen werden darf nur die Vorsteuer auf dem tatsächlich bezahlten Entgelt.
Ein Preisnachlass für rasche Zahlung einer Rechnung — typisch 2–3 % des Rechnungsbetrags bei Zahlung innert kurzer Frist.
Der definitive Ausfall einer Kundenforderung — etwa nach Konkurs oder Verlustschein. Er wird als Aufwand gebucht; die abgerechnete MWST kann korrigiert werden.
Korrekturbeleg, der eine zuvor gestellte Rechnung ganz oder teilweise rückgängig macht; mindert bei der MWST das Entgelt und damit die geschuldete Steuer.
Periodische Meldung der Umsatz- und Vorsteuer an die ESTV; effektiv abrechnende Betriebe tun dies vierteljährlich, Saldosteuersatz-Betriebe halbjährlich.
Mehrwertsteuer, die ein Unternehmen beim Bezug von Lieferungen oder Leistungen bezahlt und von der eigenen MWST-Schuld abziehen kann.
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