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Entgeltsminderung

Nachträgliche Verringerung des Rechnungsbetrags durch Skonto, Rabatt oder Debitorenverlust — die geschuldete MWST wird nach Art. 41 MWSTG entsprechend angepasst.

Auch bekannt als: Erlösminderung, Erlösschmälerung

Definition

Eine Entgeltsminderung liegt vor, wenn der Kunde weniger bezahlt als in Rechnung gestellt: Skonto bei schneller Zahlung, nachträglich gewährte Rabatte oder Mängelabzüge — und im äussersten Fall der Debitorenverlust, wenn die Forderung ganz oder teilweise ausfällt. Das steuerbare Entgelt ist dann tiefer als fakturiert.

Die MWST folgt dem Geld: Nach Art. 41 Abs. 1 MWSTG wird die Umsatzsteuerschuld angepasst, wenn das Entgelt nachträglich korrigiert wird — in der Abrechnungsperiode, in der die Korrektur verbucht oder das reduzierte Entgelt vereinnahmt wird. Es braucht also keine Korrektur früherer Abrechnungen: Die Minderung fliesst in die laufende MWST-Abrechnung ein (Ziffer 235 des Abrechnungsformulars). Spiegelbildlich muss der Kunde seinen Vorsteuerabzug reduzieren (Art. 41 Abs. 2 MWSTG).

Verbucht wird die Minderung als Erlösschmälerung: Der Skonto- oder Verlustbetrag reduziert den Ertrag, der MWST-Anteil die Umsatzsteuerschuld. Wichtig ist die Abgrenzung: Ein von Anfang an vereinbarter Preisnachlass ist keine Entgeltsminderung, sondern schlicht ein tieferes Entgelt — die Minderung betrifft nur nachträgliche Korrekturen gegenüber der gestellten Rechnung.

Beispiel

Rechnung CHF 5'400 inkl. 8.1 % MWST, der Kunde zahlt mit 2 % Skonto CHF 5'292. Die Entgeltsminderung von CHF 108 enthält CHF 8.09 MWST — sie wird in der laufenden Abrechnung unter Ziffer 235 abgezogen.

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Häufige Fragen

Muss ich für einen Skonto die alte MWST-Abrechnung korrigieren?

Nein. Die Anpassung erfolgt in der Abrechnungsperiode, in der die Minderung verbucht oder das reduzierte Entgelt vereinnahmt wird (Art. 41 Abs. 1 MWSTG) — als Abzug in der laufenden Abrechnung unter Ziffer 235, nicht rückwirkend.

Zählt ein Debitorenverlust als Entgeltsminderung?

Ja. Fällt eine Forderung definitiv aus, reduziert sich das Entgelt um den Verlustbetrag und die darauf abgerechnete MWST kann in der laufenden Periode korrigiert werden. Voraussetzung ist, dass der Ausfall belegt ist — etwa durch erfolglose Betreibung oder einen Verlustschein.

Was gilt beim Käufer, der den Skonto abzieht?

Er muss seinen Vorsteuerabzug entsprechend kürzen (Art. 41 Abs. 2 MWSTG): Abgezogen werden darf nur die Vorsteuer auf dem tatsächlich bezahlten Entgelt.

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