Obligatorische Sozialversicherung, die bei Arbeitslosigkeit einen Teil des Lohns ersetzt — finanziert durch Lohnbeiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Auch bekannt als: ALV
Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist eine obligatorische Sozialversicherung des Bundes. Sie ersetzt bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit einen Teil des bisherigen Lohns (Arbeitslosenentschädigung) und finanziert Massnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt (AVIG).
Finanziert wird sie über Lohnbeiträge: Der Beitragssatz beträgt 2.2 % des AHV-pflichtigen Lohns, je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen (je 1.1 %). Beiträge werden bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes erhoben (Stand 2025: CHF 148'200 pro Jahr); der frühere Solidaritätsbeitrag auf höheren Löhnen entfällt seit 2023.
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer innert der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate beitragspflichtig gearbeitet hat, vermittlungsfähig ist und sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anmeldet. Die Entschädigung beträgt in der Regel 70–80 % des versicherten Verdienstes.
Rechtsgrundlage
AVIG Art. 3 (SR 837.0) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Bei einem Monatslohn von CHF 6'000 betragen die ALV-Beiträge 2.2 % = CHF 132 pro Monat, je CHF 66 für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Zuletzt geprüft:
Der ALV-Beitrag beträgt 2.2 % des AHV-pflichtigen Lohns und wird je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen (je 1.1 %). Er wird bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes erhoben; darüber fällt seit 2023 kein Beitrag mehr an.
Anspruch hat, wer innert der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate ALV-pflichtig gearbeitet hat, ganz oder teilweise arbeitslos sowie vermittlungsfähig ist und sich beim RAV anmeldet. Die Entschädigung beträgt 70–80 % des versicherten Verdienstes.
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