Mit der AHV erhobene Lohnabzüge zur Finanzierung der Invalidenversicherung sowie der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaftsentschädigung.
Auch bekannt als: IV-Beiträge, EO-Beiträge
Die Invalidenversicherung (IV) gewährt Renten und Eingliederungsmassnahmen bei Erwerbsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen und ist im IVG (SR 831.20) geregelt. Die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt Erwerbsausfall bei Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst sowie bei Mutterschaft, Vaterschaft und Betreuung schwerkranker Kinder; rechtliche Grundlage ist das EOG (SR 834.1).
Stand 2026 beträgt der IV-Beitrag 1.4 % und der EO-Beitrag 0.5 % des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens. Bei Unselbständigerwerbenden tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je die Hälfte (je 0.7 % IV und je 0.25 % EO). Selbständigerwerbende entrichten die vollen Sätze auf ihrem Einkommen.
Die Beiträge werden gemeinsam mit den AHV-Beiträgen über die zuständige Ausgleichskasse erhoben und bei jeder Lohnabrechnung als «AHV/IV/EO» zusammengefasst ausgewiesen. Die EO-Sätze wurden per 2021 von 0.45 % auf 0.5 % erhöht und gelten unverändert für 2026 weiter.
Rechtsgrundlage
IVG Art. 3 (SR 831.20) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Bei einem Monatslohn von CHF 7'500 betragen 2026 der IV-Abzug CHF 52.50 (0.7 %) und der EO-Abzug CHF 18.75 (0.25 %) zulasten des Arbeitnehmers.
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Lohnabzüge zur Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung; je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen, von Selbständigerwerbenden vollständig selbst geschuldet.
Obligatorische berufliche Vorsorge (zweite Säule); Arbeitnehmende ab Mindestjahreslohn sind gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert.
Obligatorische Unfallversicherung; schützt alle Arbeitnehmenden gegen die wirtschaftlichen Folgen von Berufsunfällen, Berufskrankheiten und — ab acht Wochenstunden — Nichtberufsunfällen.
Jährliche, vom Arbeitgeber zwingend auszustellende Bescheinigung (Formular 11 ESTV) über alle Lohnzahlungen und Vergütungen an Arbeitnehmende für das Steuerjahr.
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