Die amtliche Bestätigung, dass eine Betreibung die Forderung nicht (voll) decken konnte. Er verjährt erst nach 20 Jahren — die Forderung bleibt also lange durchsetzbar.
Auch bekannt als: Pfändungsverlustschein, Konkursverlustschein
Endet eine Pfändung ohne genügendes Vermögen, stellt das Betreibungsamt dem Gläubiger einen Verlustschein über den ungedeckten Betrag aus (Art. 149 SchKG). Er dokumentiert amtlich, dass beim Schuldner nichts oder zu wenig zu holen war — die Forderung selbst bleibt bestehen und kann später erneut geltend gemacht werden.
Der Pfändungsverlustschein hat handfeste Wirkungen: Er gilt als Schuldanerkennung und damit als provisorischer Rechtsöffnungstitel, die Forderung verjährt erst 20 Jahre nach Ausstellung (gegenüber den Erben des Schuldners ein Jahr nach Eröffnung des Erbgangs, Art. 149a SchKG), und innert sechs Monaten nach Zustellung kann die Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl fortgesetzt werden (Art. 149 Abs. 3 SchKG) — sinnvoll, wenn der Schuldner etwa eine neue Stelle antritt. Zudem trägt die Forderung ab Ausstellung keinen Verzugszins mehr.
Anders der Konkursverlustschein (Art. 265 SchKG): Nach einem Konkurs kann der Gläubiger nur dann erneut betreiben, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist — dagegen kann sich dieser mit der Einrede des fehlenden neuen Vermögens wehren (Art. 265a SchKG). Buchhalterisch ist der Verlustschein der Beleg, um die Forderung als Forderungsverlust auszubuchen und die darauf abgerechnete MWST als Entgeltsminderung zu korrigieren; der Schein selbst wird aufbewahrt, falls der Schuldner wieder zahlungsfähig wird.
Rechtsgrundlage
SchKG Art. 149 (SR 281.1) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Nach erfolgloser Pfändung erhält eine Agentur für ihre Forderung von CHF 8'400 einen Verlustschein über CHF 7'900 (CHF 500 wurden gepfändet). Sie bucht den Verlust aus, korrigiert die MWST — und archiviert den Schein: 20 Jahre lang kann sie erneut vorgehen, sobald der Schuldner wieder Einkommen hat.
Zuletzt geprüft:
Die Forderung aus dem Verlustschein verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung; gegenüber den Erben des Schuldners muss sie spätestens ein Jahr nach Eröffnung des Erbgangs geltend gemacht werden (Art. 149a SchKG). Innerhalb dieser Frist kann jederzeit neu betrieben werden.
Er ist eine amtliche Schuldanerkennung und dient als provisorischer Rechtsöffnungstitel — eine spätere Betreibung wird dadurch einfacher. Innert sechs Monaten nach Zustellung des Pfändungsverlustscheins kann die Betreibung sogar ohne neuen Zahlungsbefehl fortgesetzt werden.
Als Forderungsverlust ausbuchen: Der Verlustschein belegt die Uneinbringlichkeit. Die auf der Forderung abgerechnete MWST wird als Entgeltsminderung in der laufenden Abrechnung korrigiert (Art. 41 MWSTG). Den Schein aufbewahren — zahlt der Schuldner später, wird der Eingang als ausserordentlicher Ertrag erfasst.
Staatliches Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung einer Geldforderung nach SchKG; beginnt mit dem Betreibungsbegehren und dem Zahlungsbefehl.
Der definitive Ausfall einer Kundenforderung — etwa nach Konkurs oder Verlustschein. Er wird als Aufwand gebucht; die abgerechnete MWST kann korrigiert werden.
Nachträgliche Verringerung des Rechnungsbetrags durch Skonto, Rabatt oder Debitorenverlust — die geschuldete MWST wird nach Art. 41 MWSTG entsprechend angepasst.
Geordneter Ablauf zur Eintreibung überfälliger Forderungen; rechtlich relevant ist OR 102 — ohne Verfalltag tritt der Schuldnerverzug erst durch Mahnung des Gläubigers ein.
Wertberichtigung auf dem Debitorenbestand für das Risiko von Zahlungsausfällen; kann einzeln oder pauschal gebildet werden.
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