Ein Korrekturdokument, das eine fehlerhafte Rechnung vollständig aufhebt: gleicher Inhalt mit umgekehrtem Vorzeichen, eigener Nummer und Verweis auf die Originalrechnung.
Auch bekannt als: Storno, Korrekturrechnung, Rechnungskorrektur
Eine einmal versandte Rechnung wird nicht gelöscht, sondern storniert: Die Stornorechnung neutralisiert das Original mit negativen Beträgen, trägt eine eigene fortlaufende Nummer und verweist eindeutig auf die stornierte Rechnung. Danach kann eine korrigierte Rechnung neu gestellt werden. So bleibt die Rechnungsnummern-Serie lückenlos und die Buchhaltung nachvollziehbar — löschen würde die Prüfspur zerstören.
Mehrwertsteuerlich ist die Korrektur geregelt: Wer in einer Rechnung eine zu hohe oder unberechtigte Steuer ausweist, schuldet diese grundsätzlich — ausser die Rechnung wird durch ein empfangsbedürftiges Korrekturdokument berichtigt, das auf die ursprüngliche Rechnung verweist und sie widerruft (Art. 27 Abs. 2 und 4 MWSTG). Die Stornorechnung ist genau dieses Dokument; alternativ genügt der Nachweis, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist.
Von der Gutschrift unterscheidet sich das Storno im Umfang: Die Stornorechnung hebt die Rechnung vollständig auf (falscher Empfänger, falsche Leistung, Doppelfaktura), die Gutschrift korrigiert teilweise (Mängelrabatt, Rückgabe einzelner Positionen). Verbucht wird das Storno als Gegenbuchung: Der Ertrag und die Umsatzsteuer der Originalrechnung werden zurückgenommen, der offene Posten des Kunden erlischt.
Rechtsgrundlage
MWSTG Art. 27 (SR 641.20) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Rechnung RE-2026-118 über CHF 2'160 ging an die falsche Firma. Stornorechnung RE-2026-119 weist −CHF 2'160 aus mit Vermerk «Storno zu RE-2026-118»; anschliessend erhält der richtige Kunde die neue Rechnung RE-2026-120.
Zuletzt geprüft:
Nein — versandte Rechnungen sind Teil der Buchhaltung und der fortlaufenden Nummernserie. Korrekt ist das Storno: ein Korrekturdokument mit negativem Betrag und Verweis auf das Original. Beide Dokumente bleiben aufbewahrt, die Prüfspur bleibt intakt.
Das Storno hebt eine Rechnung vollständig auf — etwa bei falschem Empfänger oder Doppelfaktura. Die Gutschrift korrigiert teilweise, zum Beispiel einen Mängelrabatt oder retournierte Positionen. Beide verweisen auf die Originalrechnung und korrigieren Entgelt und MWST.
Mit der Stornorechnung wird die ausgewiesene Steuer zurückgenommen — das Korrekturdokument muss dem Kunden zugehen und auf die Originalrechnung verweisen (Art. 27 Abs. 4 MWSTG). Ohne Korrektur bleibt eine zu hoch ausgewiesene Steuer geschuldet, ausser es ist nachweislich kein Steuerausfall entstanden.
Korrekturbeleg, der eine zuvor gestellte Rechnung ganz oder teilweise rückgängig macht; mindert bei der MWST das Entgelt und damit die geschuldete Steuer.
Die eindeutige Kennung einer Rechnung. In der Schweiz gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben — aber für Nachvollziehbarkeit, Buchführung und Zahlungsabgleich praktisch unverzichtbar.
Nachträgliche Verringerung des Rechnungsbetrags durch Skonto, Rabatt oder Debitorenverlust — die geschuldete MWST wird nach Art. 41 MWSTG entsprechend angepasst.
Periodische Meldung der Umsatz- und Vorsteuer an die ESTV; effektiv abrechnende Betriebe tun dies vierteljährlich, Saldosteuersatz-Betriebe halbjährlich.
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