Umgangssprachlich für Reserven – einbehaltene Gewinne im Eigenkapital; nicht zu verwechseln mit der Rückstellung (ungewisse Verpflichtung im Fremdkapital).
Auch bekannt als: Rücklagen, Reserve, Gewinnreserve, Retained Earnings
«Rücklage» ist im Schweizer Sprachgebrauch die umgangssprachliche Bezeichnung für Reserven – also Teile des Gewinns, die im Unternehmen einbehalten statt ausgeschüttet werden. Sie gehören zum Eigenkapital und stärken die Substanz und Widerstandskraft der Gesellschaft. Das Obligationenrecht spricht statt von «Rücklagen» von gesetzlichen und freiwilligen Gewinnreserven sowie Kapitalreserven, die nach OR Art. 959a im Eigenkapital der Bilanz auszuweisen sind.
Zentral ist die Abgrenzung zur Rückstellung: Eine Rückstellung ist eine ungewisse Verpflichtung gegenüber Dritten (z. B. für einen drohenden Prozess oder eine Garantie) und gehört ins Fremdkapital (OR Art. 960e Abs. 2). Eine Rücklage/Reserve dagegen steht niemandem ausserhalb der Gesellschaft zu – sie ist einbehaltener Gewinn und Bestandteil des Eigenkapitals. Die beiden Begriffe klingen ähnlich, stehen bilanziell aber auf gegenüberliegenden Seiten.
Bei der AG schreibt das Gesetz eine gesetzliche Gewinnreserve vor (Zuweisung eines Teils des Jahresgewinns bis zu einer bestimmten Höhe); darüber hinaus können statutarische oder freie Reserven gebildet werden. Werden Reserven über das betriebswirtschaftlich Notwendige hinaus gebildet, entstehen zudem stille Reserven.
Rechtsgrundlage
OR Art. 959a (SR 220) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Eine GmbH erzielt CHF 80'000 Gewinn und schüttet nur CHF 30'000 aus. Die verbleibenden CHF 50'000 werden den freiwilligen Gewinnreserven (Rücklagen) zugewiesen und erhöhen das Eigenkapital – anders als eine Rückstellung, die eine Verpflichtung abbildet.
Zuletzt geprüft:
Eine Rücklage (Reserve) ist einbehaltener Gewinn im Eigenkapital. Eine Rückstellung ist eine ungewisse Verpflichtung gegenüber Dritten im Fremdkapital (OR Art. 960e). Trotz ähnlichem Namen stehen sie auf entgegengesetzten Bilanzseiten.
Ja. «Rücklage» ist die umgangssprachliche Bezeichnung; das Obligationenrecht spricht von gesetzlichen und freiwilligen Gewinnreserven sowie Kapitalreserven, die nach OR Art. 959a im Eigenkapital ausgewiesen werden.
Bilanzposition für wahrscheinliche, dem Geschäftsjahr zuzurechnende künftige Mittelabflüsse, deren Höhe oder Fälligkeit noch ungewiss ist (OR 960e Abs. 2).
Differenz zwischen Aktiven und Fremdkapital; umfasst nach OR 959a Aktien-/Stammkapital, gesetzliche und freiwillige Reserven sowie Bilanzgewinn bzw. -verlust.
Nicht aus der Bilanz ersichtliches Eigenkapital, das durch Unterbewertung von Aktiven oder Überbewertung von Verbindlichkeiten entsteht.
Stichtagsbezogene Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiven) und Schulden inklusive Eigenkapital (Passiven) eines Unternehmens.
Steuerregel, wonach die Rückzahlung von Kapitaleinlagen der Anteilsinhaber einkommens- und verrechnungssteuerfrei erfolgt — wie die Rückzahlung von Aktienkapital.
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