Steuerregel, wonach die Rückzahlung von Kapitaleinlagen der Anteilsinhaber einkommens- und verrechnungssteuerfrei erfolgt — wie die Rückzahlung von Aktienkapital.
Auch bekannt als: KEP, Kapitaleinlagereserven
Nach dem Kapitaleinlageprinzip (KEP) werden Einlagen, Aufgelder (Agio) und Zuschüsse, die Anteilsinhaber nach dem 31. Dezember 1996 geleistet haben, bei der Rückzahlung gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital: Sie sind für die Empfänger einkommenssteuerfrei und unterliegen nicht der Verrechnungssteuer (DBG Art. 20 Abs. 3).
Voraussetzung ist, dass die Reserven aus Kapitaleinlagen offen in der Handelsbilanz ausgewiesen und der ESTV gesondert gemeldet werden. Nur ordnungsgemäss verbuchte und gemeldete Kapitaleinlagereserven (KER) profitieren von der steuerfreien Rückzahlung.
Das KEP ist für Kapitalgesellschaften und ihre Investoren bedeutsam, weil es die Doppelbesteuerung von echtem Einlagekapital vermeidet. Seit 2011 in Kraft, wurde es per 1. Januar 2020 mit der STAF-Reform für börsenkotierte Gesellschaften durch eine Teilliquidations- und Rückzahlungsregel eingeschränkt.
Rechtsgrundlage
DBG Art. 20 (SR 642.11) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Ein Aktionär hat CHF 100'000 Agio einbezahlt. Zahlt die AG dieses später aus den ausgewiesenen Kapitaleinlagereserven zurück, ist die Auszahlung steuerfrei und ohne Verrechnungssteuer.
Zuletzt geprüft:
Geld, das Aktionäre als Einlage oder Agio in die Gesellschaft eingebracht haben, darf steuerfrei zurückgezahlt werden — genau wie das Aktienkapital. Voraussetzung ist, dass diese Kapitaleinlagereserven offen ausgewiesen und der ESTV gemeldet sind.
Nein. Die Rückzahlung ordnungsgemäss ausgewiesener Kapitaleinlagereserven ist von der Verrechnungssteuer und der Einkommenssteuer befreit (DBG Art. 20 Abs. 3) — anders als bei Dividenden, die mit 35 % belastet werden.
Eine Quellensteuer des Bundes von 35 % auf Kapitalerträgen wie Dividenden und Zinsen, die bei korrekter Deklaration zurückgefordert werden kann.
Differenz zwischen Aktiven und Fremdkapital; umfasst nach OR 959a Aktien-/Stammkapital, gesetzliche und freiwillige Reserven sowie Bilanzgewinn bzw. -verlust.
Kapitalgesellschaft mit in Aktien zerlegtem Aktienkapital von mindestens CHF 100'000; die Aktionäre haften nur mit ihrer Einlage.
Juristische Person mit Stammkapital von mindestens CHF 20'000 (voll liberiert), bei der die Gesellschafter grundsätzlich nur mit ihrer Stammeinlage haften.
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