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Kapitaleinlageprinzip

Steuerregel, wonach die Rückzahlung von Kapitaleinlagen der Anteilsinhaber einkommens- und verrechnungssteuerfrei erfolgt — wie die Rückzahlung von Aktienkapital.

Auch bekannt als: KEP, Kapitaleinlagereserven

Definition

Nach dem Kapitaleinlageprinzip (KEP) werden Einlagen, Aufgelder (Agio) und Zuschüsse, die Anteilsinhaber nach dem 31. Dezember 1996 geleistet haben, bei der Rückzahlung gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital: Sie sind für die Empfänger einkommenssteuerfrei und unterliegen nicht der Verrechnungssteuer (DBG Art. 20 Abs. 3).

Voraussetzung ist, dass die Reserven aus Kapitaleinlagen offen in der Handelsbilanz ausgewiesen und der ESTV gesondert gemeldet werden. Nur ordnungsgemäss verbuchte und gemeldete Kapitaleinlagereserven (KER) profitieren von der steuerfreien Rückzahlung.

Das KEP ist für Kapitalgesellschaften und ihre Investoren bedeutsam, weil es die Doppelbesteuerung von echtem Einlagekapital vermeidet. Seit 2011 in Kraft, wurde es per 1. Januar 2020 mit der STAF-Reform für börsenkotierte Gesellschaften durch eine Teilliquidations- und Rückzahlungsregel eingeschränkt.

Beispiel

Ein Aktionär hat CHF 100'000 Agio einbezahlt. Zahlt die AG dieses später aus den ausgewiesenen Kapitaleinlagereserven zurück, ist die Auszahlung steuerfrei und ohne Verrechnungssteuer.

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Häufige Fragen

Was ist das Kapitaleinlageprinzip einfach erklärt?

Geld, das Aktionäre als Einlage oder Agio in die Gesellschaft eingebracht haben, darf steuerfrei zurückgezahlt werden — genau wie das Aktienkapital. Voraussetzung ist, dass diese Kapitaleinlagereserven offen ausgewiesen und der ESTV gemeldet sind.

Fällt auf Kapitaleinlagereserven Verrechnungssteuer an?

Nein. Die Rückzahlung ordnungsgemäss ausgewiesener Kapitaleinlagereserven ist von der Verrechnungssteuer und der Einkommenssteuer befreit (DBG Art. 20 Abs. 3) — anders als bei Dividenden, die mit 35 % belastet werden.

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