Das Begleitdokument einer Warenlieferung: Es listet Art und Menge der gelieferten Positionen ohne Preise und dient dem Empfänger zur Kontrolle des Wareneingangs.
Auch bekannt als: Warenbegleitschein, Delivery Note
Der Lieferschein begleitet die Ware vom Lieferanten zum Kunden und beantwortet die Frage «Was wurde geliefert?»: Absender, Empfänger, Lieferdatum, Artikel mit Mengen — üblicherweise ohne Preise, damit das Dokument auch im Lager oder auf der Baustelle zirkulieren kann. Der Empfänger prüft damit den Wareneingang und reklamiert Abweichungen, bevor die Rechnung kommt.
Eine gesetzliche Pflicht zur Ausstellung gibt es in der Schweiz nicht — der Lieferschein ist Handelsbrauch. Praktisch ist er trotzdem wichtig: Ein quittierter Lieferschein dokumentiert, dass die Ware angekommen ist, und dient bei Streit über Menge oder Lieferzeitpunkt als Beweismittel. In der Buchhaltung zählt er zum weiten Belegbegriff von Art. 957a Abs. 3 OR; dient er als Buchungsbeleg — etwa zur Stützung der Rechnung —, gilt die Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren.
Im Rechnungsprozess ist der Lieferschein die Vorstufe der Rechnung: Aus denselben Positionen entsteht später die Faktura, idealerweise mit Verweis auf die Lieferscheinnummer. Bei Teillieferungen dokumentiert je ein Lieferschein den einzelnen Versand, die Rechnung fasst sie zusammen — so bleibt nachvollziehbar, welche Rechnung welche Lieferung abdeckt.
Rechtsgrundlage
OR Art. 957a (SR 220) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Eine Schreinerei liefert 12 Stühle und 3 Tische. Der Lieferschein LS-2026-041 listet die Positionen ohne Preise; der Kunde quittiert den Empfang. Die Rechnung folgt zwei Tage später mit Verweis «gemäss Lieferschein LS-2026-041».
Zuletzt geprüft:
Nein, es gibt keine gesetzliche Pflicht — er ist Handelsbrauch. Viele Branchen erwarten ihn trotzdem, und ein quittierter Lieferschein ist der einfachste Nachweis, dass die Ware vollständig angekommen ist.
Wenn sie als Buchungsbeleg dienen — etwa weil die Rechnung auf den Lieferschein verweist oder er den Geschäftsvorfall dokumentiert —, gilt die Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren (Art. 958f OR). Reine Transportpapiere ohne Belegfunktion unterliegen keiner Frist, ihre Aufbewahrung ist aber oft klug.
Absender und Empfänger, Lieferschein-Nummer und -Datum, die gelieferten Positionen mit Mengen sowie Bezüge zu Bestellung oder Auftrag. Preise sind unüblich — sie gehören auf die Rechnung, die idealerweise auf die Lieferscheinnummer verweist.
Das Dokument, das einem Geschäftsvorfall zugrunde liegt — Grundlage jeder Buchung nach dem Grundsatz «keine Buchung ohne Beleg».
Ein verbindliches Angebot über Leistung und Preis. Nimmt der Kunde an, kommt der Vertrag zustande — deshalb gehören Umfang, Preis und Gültigkeitsdauer präzise hinein.
Die eindeutige Kennung einer Rechnung. In der Schweiz gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben — aber für Nachvollziehbarkeit, Buchführung und Zahlungsabgleich praktisch unverzichtbar.
Die schriftliche Bestätigung einer erhaltenen Zahlung. Wer bezahlt, hat Anspruch darauf (Art. 88 OR) — und als Beleg ist sie Grundlage jeder Buchung.
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