Der Teil des Vorjahresgewinns, der weder ausgeschüttet noch den Reserven zugewiesen wurde und auf die neue Rechnung vorgetragen wird — eine Eigenkapital-Position der Bilanz (OR 959a).
Auch bekannt als: Bilanzgewinn-Vortrag, Vortrag auf neue Rechnung
Nach dem Jahresabschluss muss der Jahresgewinn verwendet werden: Zuweisung an die gesetzliche Gewinnreserve, Ausschüttung als Dividende — oder Vortrag auf die neue Rechnung. Dieser Rest ist der Gewinnvortrag. Er erscheint in der Bilanz als eigene Eigenkapital-Position «Gewinnvortrag oder Verlustvortrag» (OR 959a Abs. 2 Ziff. 3), gefolgt vom aktuellen Jahresergebnis.
Über die Verwendung entscheidet bei der AG die Generalversammlung (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR), bei der GmbH die Gesellschafterversammlung (Art. 804 Abs. 2 Ziff. 5 OR) — auf Antrag der Verwaltung und nach den gesetzlichen Reservevorschriften. Der Gewinnvortrag bleibt ausschüttbar: Zusammen mit dem neuen Jahresgewinn bildet er den Bilanzgewinn, über den im Folgejahr erneut beschlossen wird.
Betriebswirtschaftlich ist ein wachsender Gewinnvortrag die einfachste Form der Selbstfinanzierung: Er stärkt Eigenkapital und Liquidität, ohne formellen Reservenbeschluss. Das Gegenstück ist der Verlustvortrag — aufgelaufene Verluste, die als Minusposten im Eigenkapital stehen und künftige Gewinne zuerst aufzehren, bevor wieder ausgeschüttet werden kann.
Rechtsgrundlage
OR Art. 959a (SR 220) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Eine GmbH erzielt CHF 80'000 Jahresgewinn. Die Gesellschafterversammlung weist CHF 4'000 der gesetzlichen Gewinnreserve zu, schüttet CHF 50'000 aus und trägt CHF 26'000 vor. Im Folgejahr startet die Bilanz mit einem Gewinnvortrag von CHF 26'000.
Zuletzt geprüft:
Die Eigentümer: bei der AG die Generalversammlung (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR), bei der GmbH die Gesellschafterversammlung (Art. 804 Abs. 2 Ziff. 5 OR). Sie genehmigen die Jahresrechnung und beschliessen, wie viel ausgeschüttet, den Reserven zugewiesen oder vorgetragen wird.
Beides ist einbehaltener Gewinn im Eigenkapital — aber Reserven sind durch Beschluss (oder Gesetz) zweckgebunden zugewiesen, der Gewinnvortrag ist der noch nicht zugeteilte Rest. Er bleibt frei verfügbar und steht im Folgejahr wieder zur Disposition.
Aufgelaufene Verluste, die als Minusposten im Eigenkapital stehen. Künftige Gewinne gleichen zuerst den Verlustvortrag aus, bevor Dividenden möglich sind. Steuerlich können Verluste mit den Gewinnen der sieben Folgejahre verrechnet werden.
Umgangssprachlich für Reserven – einbehaltene Gewinne im Eigenkapital; nicht zu verwechseln mit der Rückstellung (ungewisse Verpflichtung im Fremdkapital).
Differenz zwischen Aktiven und Fremdkapital; umfasst nach OR 959a Aktien-/Stammkapital, gesetzliche und freiwillige Reserven sowie Bilanzgewinn bzw. -verlust.
Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner; bei qualifizierten Beteiligungen ab 10 % zu 70 % als Einkommen steuerbar.
Der Gewinn nach Abzug sämtlicher Aufwände inklusive Zinsen und Steuern — das Schlussergebnis der Erfolgsrechnung. Bei juristischen Personen zugleich Ausgangsgrösse der Gewinnsteuer.
Verrechnung von Verlusten früherer Jahre mit späteren Gewinnen; nach DBG sind Verluste der sieben vorangegangenen Geschäftsjahre abziehbar.
Mit Pfeffersack automatisierst du Buchhaltung, MWST-Abrechnung und Rechnungen komplett. Starte kostenlos – keine Kreditkarte erforderlich.