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Empfängerortsprinzip

Die Grundregel für den Ort einer Dienstleistung: massgebend ist der Sitz des Empfängers (Art. 8 Abs. 1 MWSTG) — entscheidend bei Leistungen über die Grenze.

Auch bekannt als: Ort der Dienstleistung, Bestimmungslandprinzip (Dienstleistungen)

Definition

Das Empfängerortsprinzip beantwortet die Frage, WO eine Dienstleistung mehrwertsteuerlich erbracht wird: grundsätzlich am Sitz des Empfängers (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Erbringst du als Schweizer Anbieter eine Beratung für eine Firma in Deutschland, liegt der Leistungsort in Deutschland — die Leistung ist in der Schweiz nicht steuerbar, auf der Rechnung steht keine Schweizer MWST.

Die Regel wirkt in beide Richtungen: Bezieht ein Schweizer Unternehmen Dienstleistungen von einem Anbieter im Ausland — Software-Abos, Online-Werbung, Beratung —, liegt der Leistungsort in der Schweiz. Weil der ausländische Anbieter hier oft keine MWST abrechnet, greift die Bezugsteuer (Art. 45 MWSTG): Der Schweizer Empfänger deklariert die Steuer selbst.

Vom Grundsatz gibt es Ausnahmen (Art. 8 Abs. 2 MWSTG): Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken gelten am Ort des Grundstücks, gastgewerbliche Leistungen und Personenbeförderung am Ort der Ausführung, Leistungen an physisch anwesende Personen (etwa Coiffeur oder Therapie) am Ort des Erbringers. Wer grenzüberschreitend arbeitet, prüft deshalb zuerst, welche Regel gilt.

Beispiel

Eine Zürcher Grafikerin gestaltet das Branding für eine Firma in München: Leistungsort München, keine Schweizer MWST auf der Rechnung. Abonniert sie umgekehrt ein US-Software-Tool für CHF 3'000/Jahr, greift in der Schweiz die Bezugsteuer.

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Häufige Fragen

Muss ich auf Rechnungen an ausländische Firmenkunden Schweizer MWST verrechnen?

Bei Dienstleistungen nach dem Empfängerortsprinzip nein: Der Leistungsort liegt am Sitz des Empfängers im Ausland, die Leistung ist in der Schweiz nicht steuerbar. Vermerke auf der Rechnung den Grund (z. B. «Leistungsort Ausland, Art. 8 Abs. 1 MWSTG») und bewahre Nachweise über den Sitz des Kunden auf.

Was hat das Empfängerortsprinzip mit der Bezugsteuer zu tun?

Die Bezugsteuer ist die Kehrseite: Liegt der Leistungsort wegen des Empfängerortsprinzips in der Schweiz, der Anbieter sitzt aber im Ausland, schuldet der Schweizer Empfänger die Steuer selbst (Art. 45 MWSTG). MWST-pflichtige Betriebe deklarieren sie in der Abrechnung und ziehen sie im Normalfall gleichzeitig als Vorsteuer wieder ab.

Welche Dienstleistungen folgen NICHT dem Empfängerortsprinzip?

Die wichtigsten Ausnahmen nach Art. 8 Abs. 2 MWSTG: Leistungen rund um Grundstücke (Ort des Grundstücks), gastgewerbliche Leistungen und Personenbeförderung (Ort der Ausführung) sowie Leistungen, die unmittelbar gegenüber anwesenden Personen erbracht werden (Ort des Erbringers).

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