Wert, mit dem ein Aktivum in der Bilanz steht: Anschaffungskosten abzüglich aufgelaufener Abschreibungen und Wertberichtigungen.
Auch bekannt als: Bilanzwert, Restbuchwert, Book Value
Der Buchwert (auch Bilanzwert oder Restwert) ist der Betrag, mit dem ein Vermögensgegenstand zum Stichtag in der Bilanz erfasst ist. Er entspricht den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die bis dahin aufgelaufenen Abschreibungen und Wertberichtigungen. Nach OR Art. 960a Abs. 1 werden Aktiven bei der Ersterfassung höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet.
Der Buchwert unterscheidet sich in der Regel vom Verkehrs- oder Marktwert: Ein voll abgeschriebenes, aber noch genutztes Fahrzeug hat einen Buchwert von CHF 0 (oder einem Erinnerungsfranken), obwohl es real noch einen Wert hat – die Differenz bildet eine stille Reserve. Umgekehrt darf der Buchwert die Anschaffungskosten nicht übersteigen (Anschaffungswertprinzip, Höchstbewertungsvorschrift).
Beim Verkauf eines Anlageguts wird der erzielte Erlös dem Buchwert gegenübergestellt: Liegt der Erlös darüber, entsteht ein Buchgewinn, liegt er darunter, ein Buchverlust. Der Buchwert ist damit die Referenzgrösse für Abschreibungen, stille Reserven und Erfolgsermittlung bei Anlagenabgängen.
Rechtsgrundlage
OR Art. 960a (SR 220) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Maschine, Anschaffungskosten CHF 60'000, nach drei Jahren linearer Abschreibung (10'000/Jahr) kumuliert CHF 30'000 abgeschrieben → Buchwert CHF 30'000. Wird sie für CHF 38'000 verkauft, entsteht ein Buchgewinn von CHF 8'000.
Zuletzt geprüft:
Buchwert = Anschaffungs- oder Herstellungskosten − aufgelaufene Abschreibungen − Wertberichtigungen. Er darf die Anschaffungskosten nicht übersteigen (Höchstbewertungsvorschrift nach OR Art. 960a).
Weil Abschreibungen dem planmässigen Wertverlust folgen, nicht dem Marktverlauf. Ist der reale Wert höher als der Buchwert, entsteht eine stille Reserve; ein voll abgeschriebenes Gut steht mit CHF 0 oder einem Erinnerungsfranken in der Bilanz.
Erfasst nach OR 960a Abs. 3 den nutzungs- und altersbedingten Wertverlust von Anlagevermögen erfolgswirksam und mindert den Buchwert direkt oder indirekt.
Erfasst nach OR Art. 960a Abs. 3 ungeplante, ausserordentliche Wertverluste eines Aktivums – im Gegensatz zur planmässigen, nutzungsbedingten Abschreibung.
Vermögenswerte, die der Geschäftstätigkeit langfristig (über 12 Monate) dienen — Sachanlagen, Finanzanlagen und immaterielle Werte.
Nicht aus der Bilanz ersichtliches Eigenkapital, das durch Unterbewertung von Aktiven oder Überbewertung von Verbindlichkeiten entsteht.
Stichtagsbezogene Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiven) und Schulden inklusive Eigenkapital (Passiven) eines Unternehmens.
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