13. Monatslohn pro rata berechnen: unterjähriger Ein-/Austritt, Pensum-Wechsel, Lohnerhöhung und unbezahlter Urlaub – tagesgenau und kostenlos.
Pro rata bei Ein-/Austritt, Pensum-Wechsel und unbezahltem Urlaub – tagesgenau berechnet
Leer lassen, wenn schon vor dem 1. Januar angestellt
Leer lassen, wenn über das Jahresende hinaus angestellt
Lohn- oder Pensum-Änderungen
Z.B. Pensum-Reduktion von 100% auf 60% ab 1. Juli: neuen Monatslohn ab diesem Datum erfassen.
Unbezahlter Urlaub
Unbezahlte Abwesenheiten reduzieren den anrechenbaren Jahreslohn und damit den 13. Monatslohn.
Der 13. Monatslohn ist in der Schweiz nicht gesetzlich vorgeschrieben. Geschuldet ist er nur, wenn er im Arbeitsvertrag, im Personalreglement oder in einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vereinbart wurde – dann aber auch anteilig bei unterjährigem Ein- oder Austritt.
| Situation | Anspruch | Details |
|---|---|---|
| Gesetzliche Pflicht | Nein | Das Obligationenrecht kennt keinen Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Er ist nur geschuldet, wenn er im Arbeitsvertrag, Personalreglement oder GAV vereinbart ist. |
| Gesamtarbeitsvertrag (GAV) | Ja, gemäss GAV | Viele GAV schreiben den 13. Monatslohn vor, z.B. L-GAV Gastgewerbe (Art. 12: 100% eines Bruttomonatslohns), LMV Bauhauptgewerbe oder GAV Holzbau. |
| Betriebsübung | Ja, stillschweigend | Wird der 13. Monatslohn drei Jahre in Folge vorbehaltlos in gleicher Höhe ausgerichtet, entsteht ein stillschweigender (konkludenter) Anspruch. |
| Austritt während des Jahres | Ja, anteilig (pro rata) | Der anteilige 13. Monatslohn ist unabhängig vom Kündigungsgrund geschuldet und wird mit der letzten Lohnzahlung fällig – nicht erst im Dezember. |
| Austritt in der Probezeit | Grundsätzlich ja, pro rata | Einzelne GAV sehen einen Verfall vor: Im L-GAV Gastgewerbe entfällt der Anspruch bei Austritt während der Probezeit. |
| Teilzeit / Teilpensum | Ja, anteilig | Gleiche Formel wie bei Vollzeit: anrechenbarer Jahresbruttolohn ÷ 12. Ein tieferes Pensum führt automatisch zu einem tieferen 13. Monatslohn. |
| Lernende | Nur bei Vereinbarung | Kein gesetzlicher Anspruch – massgebend sind Lehrvertrag und allenfalls der GAV der Branche. |
| Abgrenzung Gratifikation | Anderes Institut | Der 13. Monatslohn ist fester Lohnbestandteil und einklagbar. Die Gratifikation (Art. 322d OR) ist eine freiwillige Sondervergütung im Ermessen des Arbeitgebers. |
Alle Beispiele nach der in der Schweiz üblichen Durchschnittsmethode: 13. Monatslohn = anrechenbarer Jahresbruttolohn ÷ 12. Damit sind Eintritt, Austritt, Pensum-Wechsel und Lohnerhöhungen einheitlich abgedeckt. Teilmonate nach 30-Tage-Basis (swissdec-Standard).
| Fall | Berechnung | 13. Monatslohn |
|---|---|---|
| Ganzes Jahr, Monatslohn CHF 6'000 | 12 × 6'000 = 72'000 → ÷ 12 | CHF 6'000.00 |
| Eintritt 1. Juli, Monatslohn CHF 6'000 | 6 × 6'000 = 36'000 → ÷ 12 | CHF 3'000.00 |
| Austritt 31. März, Monatslohn CHF 6'000 | 3 × 6'000 = 18'000 → ÷ 12 | CHF 1'500.00 |
| Pensum-Wechsel 100% → 60% per 1. Juli (CHF 6'000 → 3'600) | 36'000 + 21'600 = 57'600 → ÷ 12 | CHF 4'800.00 |
| Lohnerhöhung per 1. Oktober (CHF 5'000 → 5'500) | 9 × 5'000 + 3 × 5'500 = 61'500 → ÷ 12 | CHF 5'125.00 |
| Eintritt 16. April, Monatslohn CHF 6'000 (Teilmonat 15/30) | 3'000 + 8 × 6'000 = 51'000 → ÷ 12 | CHF 4'250.00 |
| Stundenlohn: 1'800 h × CHF 35.00 (Zuschlag 8.33%) | 63'000 × 8.33% | CHF 5'247.90 |
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis mitten im Monat, muss der anteilige Monatslohn berechnet werden. In der Praxis sind zwei Methoden verbreitet – Beispiel: Eintritt am 16. März bei einem Monatslohn von CHF 6'000.
| Methode | Prinzip | Anteiliger Märzlohn |
|---|---|---|
| 30-Tage-Basis (swissdec) | Jeder Monat zählt 30 Tage; der 31. sowie das Monatsende im Februar gelten als Tag 30. Standard in Schweizer Lohnsoftware. | 15 von 30 Tagen → CHF 3'000.00 |
| Effektive Kalendertage | Der anteilige Lohn wird über die tatsächlichen Tage des Monats berechnet (28/29/30/31). | 16 von 31 Tagen → CHF 3'096.75 |
Gib deinen Bruttomonatslohn sowie Eintritts- und Austrittsdatum ein. Leer lassen, wenn du das ganze Jahr angestellt warst.
Pensum-Wechsel oder Lohnerhöhungen als neuen Monatslohn ab Datum erfassen, unbezahlten Urlaub als Zeitraum hinzufügen.
30-Tage-Basis (Standard in Schweizer Lohnsoftware) oder effektive Kalendertage für angebrochene Monate.
Sieh sofort den 13. Monatslohn brutto, den anrechenbaren Jahreslohn und die monatsgenaue Aufschlüsselung.
Nein. Das Obligationenrecht schreibt keinen 13. Monatslohn vor. Er ist nur geschuldet, wenn er im Arbeitsvertrag, im Personalreglement oder in einem GAV vereinbart wurde – etwa im L-GAV Gastgewerbe oder im LMV Bauhauptgewerbe. Zahlt der Arbeitgeber ihn drei Jahre in Folge vorbehaltlos aus, entsteht zudem ein stillschweigender Anspruch durch Betriebsübung.
Nach der üblichen Durchschnittsmethode: anrechenbarer Jahresbruttolohn ÷ 12. Bei einem vollen Jahr mit konstantem Lohn entspricht der 13. Monatslohn genau einem Bruttomonatslohn. Bei Eintritt, Austritt, Pensum-Wechsel oder Lohnerhöhung während des Jahres ist der effektiv verdiente Lohn massgebend – genau das berechnet unser Rechner tagesgenau.
Der verdiente Bruttolohn bis zum Austritt wird durch 12 geteilt. Beispiel: Austritt am 30. Juni bei CHF 6'000 Monatslohn ergibt 6 × 6'000 = CHF 36'000 verdienter Lohn, also 36'000 ÷ 12 = CHF 3'000 anteiliger 13. Monatslohn. Er ist mit der letzten Lohnzahlung fällig, nicht erst im Dezember.
Ja, anteilig – unabhängig davon, wer gekündigt hat und aus welchem Grund, sofern ein 13. Monatslohn vereinbart ist. Auch bei fristloser Entlassung bleibt der pro-rata-Anspruch bestehen. Ausnahme: Einzelne GAV sehen einen Verfall bei Austritt während der Probezeit vor (z.B. L-GAV Gastgewerbe).
Mit derselben Formel wie bei Vollzeit: anrechenbarer Jahresbruttolohn ÷ 12. Wer das ganze Jahr 60% arbeitet und CHF 3'600 pro Monat verdient, erhält einen 13. Monatslohn von CHF 3'600. Das Pensum muss nicht separat eingegeben werden – es steckt bereits im Monatslohn.
Es zählt der Durchschnitt: Wer von Januar bis Juni 100% (CHF 6'000) und ab Juli 60% (CHF 3'600) arbeitet, hat CHF 57'600 verdient – der 13. Monatslohn beträgt 57'600 ÷ 12 = CHF 4'800. Weder der alte noch der neue Monatslohn allein ist massgebend, sondern der effektiv verdiente Jahreslohn.
Ja, anteilig ab dem Zeitpunkt der Erhöhung. Beispiel: CHF 5'000 von Januar bis September, CHF 5'500 ab Oktober ergibt (9 × 5'000 + 3 × 5'500) ÷ 12 = CHF 5'125. Manche Betriebe zahlen aus Einfachheit den aktuellen Dezemberlohn aus – rechtlich massgebend ist die Regelung im Vertrag oder GAV.
Ja. Unbezahlter Urlaub senkt den anrechenbaren Jahresbruttolohn und damit anteilig den 13. Monatslohn. Ein Monat unbezahlter Urlaub bei CHF 6'000 Monatslohn reduziert den 13. Monatslohn um 6'000 ÷ 12 = CHF 500. Bezahlte Ferien und Feiertage zählen dagegen voll.
Ja, vollumfänglich. Der 13. Monatslohn ist normaler AHV-pflichtiger Lohn: AHV/IV/EO (5.3%), ALV (1.1%), NBU und BVG-Beiträge werden wie beim regulären Lohn abgezogen. Bei quellensteuerpflichtigen Personen wird er im Auszahlungsmonat zum übrigen Lohn addiert und erhöht das satzbestimmende Einkommen.
Üblich sind drei Varianten: einmalig mit dem November- oder Dezemberlohn (am verbreitetsten), hälftig im Juni und Dezember, oder – vor allem im Stundenlohn – laufend als 8.33%-Zuschlag pro Abrechnung. Bei Austritt während des Jahres wird der anteilige Betrag mit der Schlussabrechnung fällig.
Als Zuschlag von 8.33% (= 1/12) auf den Bruttolohn – entweder laufend pro Lohnabrechnung oder als Einmalzahlung. Beispiel: 1'800 Stunden × CHF 35.00 = CHF 63'000 Bruttolohn, davon 8.33% = CHF 5'247.90. Der Zuschlag muss auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen sein, sonst gilt er nicht als ausgerichtet.
Üblicherweise der Grundlohn inklusive bezahlter Ferien, Feiertage und Lohnfortzahlung. Nicht dazu zählen in der Regel Familienzulagen, Überstundenentschädigungen, Spesen, Provisionen und Boni. Massgebend ist die konkrete Regelung im Arbeitsvertrag oder GAV – im Zweifel lohnt sich ein Blick in den Vertrag.
Der 13. Monatslohn ist fester Lohnbestandteil: Einmal vereinbart, ist er geschuldet und einklagbar – auch anteilig bei Austritt. Die Gratifikation (Art. 322d OR) ist dagegen eine freiwillige Sondervergütung, über deren Höhe und Ausrichtung der Arbeitgeber grundsätzlich frei entscheidet, sofern sie nicht zur Pflicht geworden ist.
Der 13. Monatslohn ist in der Schweiz nicht gesetzlich vorgeschrieben: Das Obligationenrecht kennt keinen Anspruch darauf. Geschuldet ist er nur, wenn er im Arbeitsvertrag, im Personalreglement oder in einem Gesamtarbeitsvertrag vereinbart wurde – viele GAV wie der L-GAV im Gastgewerbe oder der LMV im Bauhauptgewerbe schreiben ihn verbindlich vor. Zahlt ein Betrieb den 13. Monatslohn drei Jahre in Folge vorbehaltlos aus, entsteht zudem ein stillschweigender Anspruch durch Betriebsübung. Trotz fehlender Gesetzespflicht ist er in der Praxis weit verbreitet und fester Bestandteil der meisten Schweizer Arbeitsverträge.
Berechnet wird der 13. Monatslohn nach der Durchschnittsmethode: anrechenbarer Jahresbruttolohn geteilt durch 12. Bei einem vollen Jahr mit konstantem Lohn entspricht das genau einem Monatslohn. Der Vorteil dieser Formel zeigt sich in den Spezialfällen: Wer am 1. Juli eintritt, erhält die Hälfte (6 Monatslöhne ÷ 12), wer das Pensum per Mitte Jahr von 100% auf 60% reduziert, erhält den Durchschnitt aus beiden Phasen. Auch Lohnerhöhungen und unbezahlter Urlaub fliessen automatisch korrekt ein, weil immer der effektiv verdiente Lohn massgebend ist. Im Stundenlohn wird der 13. Monatslohn als Zuschlag von 8.33% (= 1/12) auf den Bruttolohn ausgerichtet und muss auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen sein.
Beim Austritt während des Jahres ist der anteilige 13. Monatslohn unabhängig vom Kündigungsgrund geschuldet und wird mit der letzten Lohnzahlung fällig – nicht erst im Dezember. Für angebrochene Monate rechnen die meisten Schweizer Lohnprogramme mit der 30-Tage-Basis (swissdec-Standard): Jeder Monat zählt 30 Tage, der 31. sowie das Monatsende im Februar gelten als Tag 30. Wichtig: Der 13. Monatslohn ist normaler AHV-pflichtiger Lohn – AHV/IV/EO, ALV, NBU, BVG und gegebenenfalls KTG werden wie beim regulären Lohn abgezogen, und bei quellensteuerpflichtigen Personen fliesst er ins satzbestimmende Einkommen ein.
Zur Berechnungsbasis zählt üblicherweise der Grundlohn inklusive bezahlter Ferien und Feiertage – nicht aber Familienzulagen, Überstundenentschädigungen, Spesen, Boni oder Gratifikationen. Massgebend ist immer die konkrete Regelung im Arbeitsvertrag oder GAV. Wer Mitarbeitende beschäftigt, muss den 13. Monatslohn korrekt abgrenzen, pro rata berechnen und in der Lohnbuchhaltung verbuchen: Mit einer Buchhaltungssoftware wie Pfeffersack sind Lohnläufe, Sozialversicherungsabzüge und die passenden Buchungssätze in wenigen Klicks erledigt.
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