Obligatorische Unfallversicherung; schützt alle Arbeitnehmenden gegen die wirtschaftlichen Folgen von Berufsunfällen, Berufskrankheiten und — ab acht Wochenstunden — Nichtberufsunfällen.
Auch bekannt als: Obligatorische Unfallversicherung, BU/NBU, Suva
Nach Art. 1a UVG (SR 832.20) sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden — einschliesslich Heimarbeitern, Lernenden, Praktikanten und Volontären — obligatorisch unfallversichert. Versichert sind Berufsunfälle (BU) und Berufskrankheiten (BK); Arbeitnehmende, die bei einem Arbeitgeber wöchentlich mindestens acht Stunden arbeiten, sind zusätzlich gegen Nichtberufsunfälle (NBU) versichert.
Die Prämie für Berufsunfälle (BU) trägt der Arbeitgeber vollumfänglich; die Prämie für Nichtberufsunfälle (NBU) trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer und kann via Lohnabrechnung abgezogen werden (Art. 91 UVG). Die Prämienhöhe richtet sich nach dem Risiko der jeweiligen Branche; zuständig ist je nach Betrieb die Suva oder ein zugelassener Privatversicherer.
Versichert sind Heilbehandlungskosten (ohne Selbstbehalt), Taggeld in Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes ab dem dritten Tag, Invalidenrenten sowie Hinterlassenenrenten. Der maximal versicherte Jahresverdienst beträgt 2026 CHF 148'200 (entspricht dem AHV-Höchstbetrag der UVG-Verordnung). Selbständigerwerbende sind nicht obligatorisch versichert, können sich aber freiwillig nach Art. 4 UVG versichern.
Rechtsgrundlage
UVG Art. 1a (SR 832.20) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Eine Bürofachfrau mit Bruttolohn von CHF 78'000 zahlt 2026 ihren NBU-Anteil von rund 1.0 % (CHF 780/Jahr) selbst, während der Arbeitgeber die BU-Prämie von rund 0.2 % (CHF 156/Jahr) übernimmt — Sätze branchenabhängig.
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Lohnabzüge zur Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung; je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen, von Selbständigerwerbenden vollständig selbst geschuldet.
In der Schweiz freiwillige Versicherung, die im Krankheitsfall den Lohnausfall des Arbeitnehmenden ganz oder teilweise ersetzt — abgeschlossen entweder nach VVG oder nach KVG.
Jährliche, vom Arbeitgeber zwingend auszustellende Bescheinigung (Formular 11 ESTV) über alle Lohnzahlungen und Vergütungen an Arbeitnehmende für das Steuerjahr.
Obligatorische berufliche Vorsorge (zweite Säule); Arbeitnehmende ab Mindestjahreslohn sind gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert.
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