Überstunden und Überzeit getrennt berechnen: Lohn plus 25 % Zuschlag nach OR Art. 321c und ArG Art. 13, Höchstarbeitszeit 45 oder 50 Stunden, 60-Stunden-Regel für Büropersonal und Ausgleich durch Freizeit.
Überstunden sind Arbeit über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Art. 321c OR). Überzeit ist Arbeit über die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Stunden pro Woche (Art. 12 und 13 ArG). Der Zuschlag beträgt in beiden Fällen mindestens 25 %; verschieden ist, ob ein Vertrag die Entschädigung wegbedingen kann.
| Merkmal | Überstunden (OR) | Überzeit (ArG) |
|---|---|---|
| Was zählt | Arbeit über die vertraglich vereinbarte oder übliche Arbeitszeit | Arbeit über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Stunden |
| Rechtsgrundlage | Art. 321c OR | Art. 9, 12 und 13 ArG |
| Entschädigung | Lohn plus Zuschlag von mindestens 25 % | Lohn plus Zuschlag von mindestens 25 % |
| Vertraglich änderbar | Ja: schriftlich, im Normalarbeitsvertrag (NAV) oder im GAV | Nein. Ausnahme: Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels bis 60 Stunden pro Kalenderjahr |
| Ausgleich durch Freizeit | Mindestens gleiche Dauer, im Einverständnis, innert angemessener Frist | Gleiche Dauer, im Einverständnis, innert 14 Wochen (vereinbar bis 12 Monate) |
| Wann zulässig | Wenn notwendig, soweit leistbar und nach Treu und Glauben zumutbar | Nur ausnahmsweise, etwa bei Dringlichkeit, ausserordentlichem Arbeitsandrang, Inventar oder Rechnungsabschluss; höchstens 2 Stunden pro Tag (ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen) und 170 oder 140 Stunden pro Kalenderjahr |
Laut SECO kann die Entschädigung für Überstunden durch schriftlichen Vertrag wegbedungen werden, die Entschädigung für Überzeit dagegen nicht. Für Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels gilt die gesetzliche Pflicht erst ab der 61. Überzeitstunde im Kalenderjahr.
Ab welcher Stunde Überzeit beginnt, hängt von der Gruppe ab, zu der jemand gehört (Art. 9 Abs. 1 ArG). Das Jahresmaximum für Überzeit steht in Art. 12 Abs. 2 ArG.
| Höchstarbeitszeit | Gilt für | Überzeit max. pro Jahr |
|---|---|---|
| 45 Stunden | Arbeitnehmende in industriellen Betrieben, Büropersonal, technische und andere Angestellte, Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels (mehr als 50 Arbeitnehmende im Detailverkauf, Art. 2 ArGV 1) | 170 Stunden |
| 50 Stunden | Alle übrigen Arbeitnehmenden | 140 Stunden |
Die Grenze gilt pro Woche. Für die 45-Stunden-Gruppe mit Fünf-Tage-Woche darf der Arbeitgeber sie ohne Bewilligung um 2 oder 4 Stunden verlängern, wenn sie im Durchschnitt von acht bzw. vier Wochen eingehalten wird (Art. 22 Abs. 2 ArGV 1); in Wochen mit einem gesetzlichen Feiertag an einem üblichen Arbeitstag sinkt sie anteilsmässig (Art. 23 ArGV 1). Für Arbeitnehmende mit höherer leitender Tätigkeit gilt das Arbeitsgesetz nicht (Art. 3 lit. d ArG), damit auch keine Höchstarbeitszeit und keine Überzeit-Regeln. Weitere Ausnahmen für bestimmte Betriebe und Berufe nennen Art. 2 und 3 ArG.
Ausgangslage: CHF 6'552.00 Monatslohn, 12 Monatslöhne, 42 Stunden pro Woche im Vertrag, Höchstarbeitszeit 45 Stunden. In einer Woche werden 49 Stunden gearbeitet: 3 Überstunden (42 bis 45) und 4 Stunden Überzeit (45 bis 49). Stundenlohn: 6'552 × 12 ÷ (42 × 52) = CHF 36.00, mit 25 % Zuschlag CHF 45.00. Massgebend ist der auf die Stunde berechnete Lohn ohne Orts-, Haushaltungs- und Kinderzulagen (Art. 33 Abs. 1 ArGV 1).
| Vertrag | 3 h Überstunden | 4 h Überzeit | Total brutto |
|---|---|---|---|
| Vertrag ohne abweichende Regelung | 3 × 45.00 = CHF 135.00 | 4 × 45.00 = CHF 180.00 | CHF 315.00 |
| Industriebetrieb, Abgeltung der Überstunden schriftlich ausgeschlossen | CHF 0.00 | 4 × 45.00 = CHF 180.00 | CHF 180.00 |
| Büroangestellte, Abgeltung schriftlich ausgeschlossen, im Kalenderjahr schon 58 Stunden Überzeit | CHF 0.00 | 2 × 0.00 + 2 × 45.00 = CHF 90.00 | CHF 90.00 |
Im dritten Fall fallen die ersten 2 Überzeitstunden noch unter die 60-Stunden-Grenze für Büropersonal und folgen deshalb dem Vertrag; erst die Stunden 61 und 62 sind zwingend mit Lohn und Zuschlag zu entschädigen. Im ersten Fall können statt Geld alle 7 Stunden durch 7 Stunden Freizeit ausgeglichen werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmende einverstanden sind; dann entfällt der Zuschlag.
Wer Überstunden abbaut, auszahlt oder einfordert, braucht diese Zahlen. Die Frist für den Freizeitausgleich von Überzeit steht in der Verordnung zum Arbeitsgesetz (Art. 25 Abs. 2 ArGV 1), die Verjährung in Art. 128 Ziff. 3 OR.
| Thema | Regel | Quelle |
|---|---|---|
| Überzeit pro Tag | Höchstens 2 Stunden, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen | Art. 12 Abs. 2 ArG |
| Überzeit pro Kalenderjahr | Höchstens 170 Stunden (45-Stunden-Woche) bzw. 140 Stunden (50-Stunden-Woche) | Art. 12 Abs. 2 ArG |
| Überzeit durch Freizeit ausgleichen | Innert 14 Wochen, ausser Arbeitgeber und Arbeitnehmende vereinbaren eine längere Frist von höchstens 12 Monaten | Art. 25 Abs. 2 ArGV 1 |
| Überstunden durch Freizeit ausgleichen | Nur im Einverständnis, innert eines angemessenen Zeitraums, mindestens gleich lang | Art. 321c Abs. 2 OR |
| Verjährung offener Entschädigungen | 5 Jahre (Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis) | Art. 128 Ziff. 3 OR |
| Arbeitszeit-Unterlagen des Arbeitgebers | Grundsätzlich: geleistete Arbeitszeit inkl. Überzeit festhalten und mindestens 5 Jahre aufbewahren | Art. 73 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ArGV 1 |
Ein geschuldeter Überstunden- oder Überzeitsaldo, der am Jahresende weder ausbezahlt noch kompensiert ist, bleibt eine Schuld gegenüber den Mitarbeitenden. Steuerlich gibt es dafür keine Pauschale, nur den effektiven Betrag: offene Stunden × Lohnsatz, inklusive eines geschuldeten Zuschlags und der Sozialversicherungsbeiträge. Wie das neben Delkredere und Warendrittel aussieht, zeigt der Rückstellungs-Rechner. Den Saldo selbst führt die kostenlose Zeiterfassungs-Vorlage mit Soll/Ist-Vergleich pro Tag und Überstunden-Total pro Monat.
Deine Eingaben im Rechner werden nicht übertragen oder gespeichert. Alle Beträge sind brutto, vor Sozialabzügen. Arbeitsvertrag, NAV oder GAV können höhere Zuschläge vorsehen. Keine Rechtsberatung.
Monatslohn oder Stundenlohn brutto erfassen. Aus dem Monatslohn wird der Stundenlohn mit Monatslohn × 12 ÷ (Wochenstunden × 52) berechnet.
Wochenarbeitszeit laut Vertrag und die gesetzliche Höchstarbeitszeit wählen: 45 Stunden etwa für Industrie, Büro und technische Angestellte, 50 Stunden für alle übrigen.
Eine Arbeitswoche mit den tatsächlich gearbeiteten Stunden eingeben oder Überstunden und Überzeit direkt als Saldo.
Regelung im Vertrag wählen und angeben, ob die 60-Stunden-Regel für Büropersonal gilt. Der Rechner zeigt die Entschädigung und die Stunden für einen Ausgleich durch Freizeit.
Überstunden × Stundenlohn × 1.25, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart oder im NAV oder GAV bestimmt ist (Art. 321c Abs. 3 OR). Den Stundenlohn liefert Monatslohn × 12 ÷ (Wochenstunden × 52). Beispiel: CHF 6'552 Monatslohn bei 42 Wochenstunden ergibt CHF 36.00 pro Stunde, mit Zuschlag CHF 45.00. 10 Überstunden kosten damit CHF 450.00 brutto.
Überstunden gehen über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus, Überzeit über die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Stunden pro Woche (Art. 9 ArG). Wer 42 Stunden vereinbart hat, unter die 45-Stunden-Grenze fällt und 49 Stunden arbeitet, leistet 3 Überstunden und 4 Stunden Überzeit. Der Unterschied zählt, weil sich die Entschädigung für Überstunden vertraglich wegbedingen lässt, die für Überzeit nur bei Büropersonal, technischen und anderen Angestellten sowie Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels und nur bis 60 Stunden pro Kalenderjahr.
Mindestens 25 % auf den Lohn: für Überstunden nach Art. 321c Abs. 3 OR, für Überzeit nach Art. 13 Abs. 1 ArG. Arbeitsvertrag, NAV oder GAV können einen höheren Zuschlag vorsehen. Bei Überstunden kann eine schriftliche Abrede den Zuschlag auch tiefer ansetzen oder ausschliessen. Bei Überzeit geht das nur für Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels, und nur bis 60 Stunden pro Kalenderjahr.
Für Überstunden ja, wenn es schriftlich vereinbart ist oder ein NAV oder GAV es vorsieht (Art. 321c Abs. 3 OR). Für Überzeit nein: Laut SECO lässt sich deren Entschädigung nicht wegbedingen. Ausnahme sind Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels: Bei ihnen greift die gesetzliche Pflicht erst über 60 Stunden Überzeit im Kalenderjahr.
Überstunden bis zur Höchstarbeitszeit sind zu leisten, soweit sie notwendig sind und nach Treu und Glauben zugemutet werden können (Art. 321c Abs. 1 OR). Für Überzeit gelten feste Grenzen: höchstens 2 Stunden pro Tag, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und höchstens 170 Stunden pro Kalenderjahr bei einer Höchstarbeitszeit von 45 Stunden bzw. 140 Stunden bei 50 Stunden (Art. 12 Abs. 2 ArG).
Ja, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmende einverstanden sind. Überstunden werden durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen (Art. 321c Abs. 2 OR), Überzeit durch Freizeit von gleicher Dauer innert 14 Wochen, vereinbar bis höchstens zwölf Monate (Art. 25 Abs. 2 ArGV 1). Wird so ausgeglichen, entfällt der Zuschlag.
45 Stunden gelten für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte und das Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels. 50 Stunden gelten für alle übrigen Arbeitnehmenden (Art. 9 Abs. 1 ArG). Arbeitet Büropersonal im gleichen Betrieb mit Arbeitnehmenden, für die 50 Stunden gelten, gilt auch für sie die längere Höchstarbeitszeit (Art. 9 Abs. 5 ArG).
Ja. Auch bei Teilzeit ist jede Stunde über dem vereinbarten Pensum eine Überstunde (Art. 321c OR). Wer 24 Stunden pro Woche vereinbart hat und 30 Stunden arbeitet, leistet 6 Überstunden. Massgebend ist laut SECO auch bei Teilzeit die vertraglich abgemachte Arbeitszeit; eine schriftliche Abrede, ein NAV oder GAV kann die Entschädigung anders regeln. Bei der Frage, ob Überstunden zumutbar sind, zählt mit, dass Teilzeitangestellte andere Verpflichtungen haben können.
Das Arbeitsgesetz gilt nicht für Arbeitnehmende mit höherer leitender Tätigkeit (Art. 3 lit. d ArG). Für sie gibt es keine Höchstarbeitszeit und damit keine Überzeit nach ArG. Für Überstunden gilt Art. 321c OR. Laut SECO ist die Arbeitszeit im Kader meist nicht exakt nach Stunden definiert, und man geht davon aus, dass ein höheres Pensum mit dem höheren Lohn abgegolten ist; das ist vertraglich zu regeln.
Fünf Jahre ab Fälligkeit: Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis verjähren nach fünf Jahren (Art. 128 Ziff. 3 OR), die Frist beginnt mit der Fälligkeit (Art. 130 Abs. 1 OR). Wer Überstunden nachfordert, sollte sie belegen können, etwa mit einer lückenlosen Zeiterfassung. Arbeitgeber müssen die geleistete Arbeitszeit inklusive Überzeit grundsätzlich festhalten und die Unterlagen mindestens fünf Jahre aufbewahren (Art. 73 ArGV 1).
Überstunden sind in der Schweiz die Stunden über der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, Überzeit die Stunden über der gesetzlichen Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Stunden pro Woche. Werden sie nicht durch Freizeit ausgeglichen, schuldet der Arbeitgeber für beide den Lohn plus einen Zuschlag von mindestens 25 % (Art. 321c Abs. 3 OR, Art. 13 Abs. 1 ArG); bei Überstunden nur, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart oder im NAV oder GAV bestimmt ist. Die Formel lautet Stunden × Stundenlohn × 1.25, der Stundenlohn ergibt sich aus Monatslohn × 12 ÷ (Wochenstunden × 52). Wer CHF 6'552 im Monat bei 42 Wochenstunden verdient, hat einen Stundenlohn von CHF 36.00; jede Stunde Mehrarbeit kostet mit Zuschlag CHF 45.00. Arbeitet diese Person in einer Woche 49 statt 42 Stunden, sind das 3 Überstunden bis zur Höchstarbeitszeit von 45 Stunden und 4 Stunden Überzeit, zusammen 7 × 45.00 = CHF 315.00 brutto.
Die Unterscheidung zwischen Überstunden und Überzeit zählt, sobald der Arbeitsvertrag eine eigene Regel enthält. Die Entschädigung für Überstunden lässt sich schriftlich, im Normalarbeitsvertrag oder im Gesamtarbeitsvertrag anders regeln oder ganz ausschliessen, etwa mit der Klausel «Überstunden sind mit dem Lohn abgegolten». Für Überzeit gilt das nicht: Laut SECO kann ihre Entschädigung nicht wegbedungen werden. Eine Ausnahme macht Art. 13 Abs. 1 ArG für Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels. Bei ihnen besteht die gesetzliche Pflicht erst für Überzeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt; die ersten 60 Stunden folgen dem Vertrag. Steht dort nichts anderes, bleibt es nach Art. 321c OR trotzdem bei Lohn plus 25 %.
Statt Geld kann Mehrarbeit mit Freizeit ausgeglichen werden, aber nur, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmende einverstanden sind. Überstunden werden durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer kompensiert (Art. 321c Abs. 2 OR), Überzeit durch Freizeit von gleicher Dauer innert 14 Wochen; eine längere Frist von höchstens zwölf Monaten ist vereinbar (Art. 13 Abs. 2 ArG, Art. 25 Abs. 2 ArGV 1). Wird so ausgeglichen, entfällt der Zuschlag. Überzeit ist zudem begrenzt: höchstens zwei Stunden pro Tag, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und höchstens 170 Stunden pro Kalenderjahr bei 45 Stunden Höchstarbeitszeit bzw. 140 Stunden bei 50 Stunden (Art. 12 Abs. 2 ArG). Offene Ansprüche verjähren fünf Jahre nach Fälligkeit (Art. 128 Ziff. 3 und Art. 130 Abs. 1 OR).
Der Rechner zählt Überzeit pro Woche, und das Gesetz kennt Fälle, in denen die Grenze anders liegt. Für die 45-Stunden-Gruppe mit Fünf-Tage-Woche darf der Arbeitgeber die Höchstarbeitszeit ohne Bewilligung um 2 oder 4 Stunden verlängern, wenn sie im Durchschnitt von acht bzw. vier Wochen eingehalten wird (Art. 22 Abs. 2 und 3 ArGV 1); in Wochen mit einem gesetzlichen Feiertag an einem üblichen Arbeitstag sinkt sie anteilsmässig (Art. 23 ArGV 1). Grundlage jeder Berechnung ist eine saubere Zeiterfassung: Arbeitgeber müssen die geleistete Arbeitszeit inklusive Überzeit und die geschuldeten Lohnzuschläge grundsätzlich festhalten und die Unterlagen mindestens fünf Jahre aufbewahren (Art. 73 ArGV 1). Ein geschuldeter Saldo, der am Jahresende offen ist, bleibt eine Verpflichtung, die in den Jahresabschluss gehört. Pfeffersack bündelt Buchhaltung, QR-Rechnungen und MWST-Abrechnung an einem Ort. Die Werte im Rechner sind Bruttobeträge vor Sozialabzügen und keine Rechtsberatung; Arbeitsvertrag, NAV oder GAV können höhere Zuschläge vorsehen.
Monatslohn in Stundenlohn umrechnen (und zurück) für Angestellte – inklusive Ferienzuschlag von 8.33 %, 10.64 % oder 13.04 % und optional mit 13. Monatslohn.
Ferienanspruch bei Ein-/Austritt und Teilzeit pro rata berechnen, Ferienkürzung bei Krankheit prüfen, Ferienzuschlag im Stundenlohn und Auszahlung bei Austritt – nach OR Art. 329a/329b.
Steuerlich anerkannte pauschale Rückstellungen und Wertberichtigungen beim Jahresabschluss berechnen: Delkredere, Warendrittel (33⅓ %), Garantie und Grossreparaturen nach kantonaler Praxis.
Mit Pfeffersack erledigst du Rechnungen, Belege und Buchhaltung an einem Ort. Starte kostenlos – keine Kreditkarte erforderlich.
Überstunden (OR) und Überzeit (ArG) getrennt berechnen, mit Zuschlag und Ausgleich durch Freizeit. Deine Eingaben werden nicht übertragen oder gespeichert.
Mehrarbeit erfassen