In der Schweiz freiwillige Versicherung, die im Krankheitsfall den Lohnausfall des Arbeitnehmenden ganz oder teilweise ersetzt — abgeschlossen entweder nach VVG oder nach KVG.
Auch bekannt als: Krankentaggeldversicherung, Lohnausfallversicherung Krankheit
Es besteht in der Schweiz keine bundesgesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Krankentaggeldversicherung. Die Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit ergibt sich allein aus Art. 324a OR und ist zeitlich beschränkt (Berner, Zürcher oder Basler Skala — z. B. drei Wochen im ersten Dienstjahr, danach «angemessen länger»). Viele Arbeitgeber schliessen daher zur Risikoabsicherung eine KTG ab; manche Branchen sind durch Gesamtarbeitsverträge (GAV) zum Abschluss verpflichtet.
Eine KTG kann entweder als Privatversicherung nach Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) oder als Sozialversicherung nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) abgeschlossen werden. Üblich sind Versicherungssummen von 80 % des Lohns über 720 oder 730 Tage innerhalb von 900 Tagen, mit Wartefrist zwischen 14 und 60 Tagen. Die Prämien werden in der Regel paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt.
Die KTG ersetzt während der Wartefrist die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers nach Art. 324a OR und entlastet diesen anschliessend vollständig. Bei einem Stellenwechsel besteht ein Übertrittsrecht in die Einzelversicherung ohne neue Gesundheitsprüfung — sofern der bisherige Vertrag dies vorsieht (Art. 71 KVG für KVG-basierte Verträge).
Rechtsgrundlage
OR Art. 324a (SR 220) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Ein Detailhandelsbetrieb schliesst 2026 für die Belegschaft eine KTG ab mit 80 % Lohn, 30 Tagen Wartefrist und 720 Tagen Leistung — Prämie rund 1.6 % der AHV-Lohnsumme, je hälftig getragen.
Obligatorische Unfallversicherung; schützt alle Arbeitnehmenden gegen die wirtschaftlichen Folgen von Berufsunfällen, Berufskrankheiten und — ab acht Wochenstunden — Nichtberufsunfällen.
Lohnabzüge zur Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung; je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen, von Selbständigerwerbenden vollständig selbst geschuldet.
Jährliche, vom Arbeitgeber zwingend auszustellende Bescheinigung (Formular 11 ESTV) über alle Lohnzahlungen und Vergütungen an Arbeitnehmende für das Steuerjahr.
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