Abschreibungen berechnen Schweiz – Methoden, Sätze & Beispiele 2026

Abschreibungen berechnen Schweiz – Methoden, Sätze & Beispiele 2026

Lernen Sie, wie Sie Abschreibungen in der Schweiz korrekt berechnen: Lineare und degressive Methode, offizielle Abschreibungssätze und praktische Beispiele mit CHF-Beträgen.

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Abschreibungen berechnen Sie in der Schweiz linear oder degressiv: Linear schreiben Sie jedes Jahr denselben Prozentsatz vom Anschaffungswert ab, degressiv jedes Jahr denselben Prozentsatz vom Restbuchwert. Welche Sätze die Steuerbehörden ohne weiteren Nachweis anerkennen, legt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im Merkblatt A 1995 fest, der offiziellen Abschreibungstabelle für die direkte Bundessteuer. Degressiv gelten zum Beispiel 40 % für EDV-Hardware und Software, Büromaschinen und Motorfahrzeuge, 30 % für Produktionsmaschinen, 25 % für Geschäftsmobiliar und 45 % für Werkzeuge; linear ist jeweils die Hälfte zulässig. Ein Laptop für CHF 2'000 ohne MWST ergibt im ersten vollen Jahr also CHF 800 Abschreibung degressiv oder CHF 400 linear. Das Merkblatt A 1995 ist auch 2026 die gültige Fassung der ESTV.

Wenn Sie ein Geschäftsfahrzeug, einen Computer oder Büromöbel kaufen, können Sie diese Kosten in der Regel nicht sofort vollständig als Aufwand verbuchen. Stattdessen müssen Sie den Wert über die Nutzungsdauer verteilen – das nennt man Abschreibung. Dieser Artikel zeigt die vollständige ESTV-Tabelle, beide Rechenwege mit CHF-Beispielen, die Buchungssätze und was für Einzelfirmen mit vereinfachter Buchhaltung gilt.

Was sind Abschreibungen?

Abschreibungen (auch Amortisationen genannt) bilden den Wertverlust von Anlagegütern in der Buchhaltung ab. Wenn Sie für CHF 30'000 ein Geschäftsfahrzeug kaufen, hat es nach 5 Jahren nicht mehr denselben Wert. Die Abschreibung verteilt diesen Wertverlust über die Nutzungsjahre.

Warum sind Abschreibungen wichtig?

  • Steuerlich: Abschreibungen reduzieren den steuerbaren Gewinn, soweit sie geschäftsmässig begründet und in der Buchhaltung oder, bei vereinfachter Buchführung, in einer besonderen Abschreibungstabelle ausgewiesen sind (Art. 28 Abs. 1 DBG, für die GmbH gleichlautend Art. 62 Abs. 1 DBG)
  • Bilanz: Sie zeigen den realen Wert Ihrer Anlagen
  • Planung: Sie erkennen, wann Ersatzinvestitionen nötig werden
  • Gesetzlich: Das Obligationenrecht (Art. 960a OR) schreibt vor, dass Anlagen höchstens zu den Anschaffungskosten bewertet werden dürfen und nutzungsbedingte Wertverluste durch Abschreibungen zu berücksichtigen sind

Abschreibung, Wertberichtigung oder Aufwand?

Eine Abschreibung erfasst den nutzungs- und altersbedingten Wertverlust eines Anlageguts; jeder andere Wertverlust, etwa durch einen Schaden oder einen Preiszerfall, ist eine Wertberichtigung (Art. 960a Abs. 3 OR). Beide werden direkt oder indirekt beim betroffenen Aktivum zulasten der Erfolgsrechnung abgesetzt und dürfen nicht unter den Passiven stehen. Eine Rückstellung ist etwas anderes: Sie deckt eine Verpflichtung oder ein Verlustrisiko ab, nicht den Wertverzehr einer Anlage, und steht deshalb auf der Passivseite. Kleinanschaffungen, die Sie nicht aktivieren, buchen Sie direkt als Aufwand; bei ihnen gibt es nichts abzuschreiben.

Die zwei Abschreibungsmethoden

In der Schweiz sind zwei Methoden verbreitet:

1. Lineare Abschreibung (gleichbleibende Beträge)

Bei der linearen Methode schreiben Sie jedes Jahr den gleichen Betrag ab. Die Berechnung ist einfach:

Jährliche Abschreibung = Anschaffungskosten / Nutzungsdauer

Der lineare Satz ist 100 % geteilt durch die Nutzungsdauer: 5 Jahre ergeben 20 %, 8 Jahre 12.5 %.

Beispiel: Büromöbel für CHF 10'000, Nutzungsdauer 8 Jahre

Jahr Abschreibung Restbuchwert
1 CHF 1'250 CHF 8'750
2 CHF 1'250 CHF 7'500
3 CHF 1'250 CHF 6'250
4 CHF 1'250 CHF 5'000
5 CHF 1'250 CHF 3'750
6 CHF 1'250 CHF 2'500
7 CHF 1'250 CHF 1'250
8 CHF 1'250 CHF 0

Die 12.5 % pro Jahr entsprechen genau dem linearen Satz, den das ESTV-Merkblatt für Geschäftsmobiliar zulässt.

Vorteil: Einfach zu berechnen, gleichmässige Belastung der Erfolgsrechnung.

2. Degressive Abschreibung (abnehmende Beträge)

Bei der degressiven Methode wird jedes Jahr ein fester Prozentsatz vom Restbuchwert abgeschrieben. Dadurch sind die Abschreibungen am Anfang höher und nehmen jährlich ab.

Jährliche Abschreibung = Restbuchwert × Abschreibungssatz

Beispiel: Geschäftsfahrzeug für CHF 40'000, Abschreibungssatz 40 %

Jahr Restbuchwert Anfang Abschreibung (40 %) Restbuchwert Ende
1 CHF 40'000 CHF 16'000 CHF 24'000
2 CHF 24'000 CHF 9'600 CHF 14'400
3 CHF 14'400 CHF 5'760 CHF 8'640
4 CHF 8'640 CHF 3'456 CHF 5'184
5 CHF 5'184 CHF 2'074 CHF 3'110

Vorteil: Höhere Abschreibungen in den ersten Jahren, was steuerlich vorteilhaft sein kann. Bildet den tatsächlichen Wertverlust bei vielen Gütern realistischer ab (z. B. Fahrzeuge verlieren am Anfang am meisten Wert).

Wichtig: Die degressive Methode führt mathematisch nie auf CHF 0. Den verbleibenden Buchwert buchen Sie aus, wenn die Anlage verkauft, ersetzt oder entsorgt wird.

Abschreibungssätze der ESTV 2026: die Tabelle aus dem Merkblatt A 1995

Die offizielle Abschreibungstabelle für die direkte Bundessteuer ist das Merkblatt A 1995 «Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe» der ESTV. Es nennt Normalsätze in Prozent des Buchwerts, also für die degressive Methode; für Abschreibungen auf dem Anschaffungswert (linear) sind die Sätze um die Hälfte zu reduzieren (Fussnote 3). Das Merkblatt gilt ausschliesslich für Abschreibungen nach Art. 960a Abs. 3 OR. Für Land- und Forstwirtschaftsbetriebe, Elektrizitätswerke, Luftseilbahnen und Schifffahrtsunternehmen gibt es eigene Merkblätter.

Übersicht: alle Sätze ausser Gebäuden

Anlagegut (Bezeichnung im Merkblatt) Degressiv (vom Buchwert) Linear (vom Anschaffungswert)
Datenverarbeitungsanlagen (Hardware und Software) 40 % 20 %
Büromaschinen 40 % 20 %
Motorfahrzeuge aller Art 40 % 20 %
Transportmittel aller Art ohne Motorfahrzeuge, insbesondere Anhänger 30 % 15 %
Apparate und Maschinen zu Produktionszwecken 30 % 15 %
Maschinen, die vorwiegend im Schichtbetrieb eingesetzt sind oder unter besonderen Bedingungen arbeiten (z. B. schwere Steinbearbeitungsmaschinen, Strassenbaumaschinen) 40 % 20 %
Maschinen, die in erhöhtem Masse schädigenden chemischen Einflüssen ausgesetzt sind 40 % 20 %
Geschäftsmobiliar, Werkstatt- und Lagereinrichtungen mit Mobiliarcharakter 25 % 12.5 %
Werkzeuge, Werkgeschirr, Maschinenwerkzeuge, Geräte, Gebinde, Gerüstmaterial, Paletten 45 % 22.5 %
Hotel- und Gastwirtschaftsgeschirr sowie Hotel- und Gastwirtschaftswäsche 45 % 22.5 %
Automatische Steuerungssysteme 40 % 20 %
Sicherheitseinrichtungen, elektronische Mess- und Prüfgeräte 40 % 20 %
Immaterielle Werte, die der Erwerbstätigkeit dienen (Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions-, Lizenz- und andere Nutzungsrechte), Goodwill 40 % 20 %
Fahrnisbauten auf fremdem Grund und Boden, Geleiseanschlüsse, Wasserleitungen zu industriellen Zwecken, Tanks (inkl. Zisternenwaggons), Container 20 % 10 %
Hochregallager und ähnliche Einrichtungen 15 % 7.5 %

Abschreibungssätze für Geschäftsliegenschaften

Gebäude (Bezeichnung im Merkblatt) Gebäude allein, degressiv Gebäude und Land zusammen, degressiv
Wohnhäuser von Immobiliengesellschaften und Personalwohnhäuser 2 % 1.5 %
Geschäftshäuser, Büro- und Bankgebäude, Warenhäuser, Kinogebäude 4 % 3 %
Gebäude des Gastwirtschaftsgewerbes und der Hotellerie 6 % 4 %
Fabrikgebäude, Lagergebäude und gewerbliche Bauten (speziell Werkstatt- und Silogebäude) 8 % 7 %

Linear gilt auch hier die Hälfte, für ein Bürogebäude also 2 % (Gebäude allein) oder 1.5 % (mit Land). Den höheren Satz für das Gebäude allein dürfen Sie nur anwenden, wenn das Gebäude separat aktiviert ist; auf dem Land gibt es grundsätzlich keine Abschreibung. Stehen Gebäude und Land in einer einzigen Bilanzposition, ist die Abschreibung nur bis auf den Wert des Landes zulässig. Dient ein Gebäude mehreren Zwecken, etwa als Werkstatt und Büro, sind die einzelnen Sätze angemessen zu berücksichtigen.

Sonderfälle: Energiesparende Einrichtungen (Wärmeisolierungen, Umstellung des Heizungssystems, Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie) und Umweltschutzanlagen (Gewässer- und Lärmschutz, Abluftreinigung) dürfen im ersten und im zweiten Jahr bis zu 50 % vom Buchwert abgeschrieben werden, danach zu den üblichen Sätzen.

Quelle: ESTV, Merkblatt A 1995 Geschäftliche Betriebe, Ziffern 1 und 2 mit Fussnoten.

Wichtige Regeln zu den Abschreibungssätzen

  • Normalsätze ohne Nachweis, darüber nur mit Nachweis: Bis zu den Normalsätzen anerkennt die Steuerbehörde Abschreibungen ohne weitere Begründung, weniger abschreiben dürfen Sie immer. Der Kanton Luzern nennt die Sätze «pauschalierte Durchschnittssätze» und behält den Nachweis einer weitergehenden Wertverminderung im Einzelfall vor (Steuerbuch Luzern, Abschreibungen). Ohne diesen Nachweis werden Abschreibungen über den Normalsätzen im ordentlichen Verfahren aufgerechnet, so ausdrücklich die Thurgauer Steuerpraxis (StP 30 Nr. 6). Kantonale Sofortabschreibungsverfahren bleiben vorbehalten.
  • Kauf im Laufe des Jahres: Im Anschaffungsjahr wird in der Regel pro rata temporis abgeschrieben, also nach der tatsächlichen Nutzungsdauer in diesem Jahr; die Thurgauer Steuerpraxis schreibt das für das ordentliche Verfahren ausdrücklich vor (StP 30 Nr. 6). Ein Kauf am 1. März ergibt 10 von 12 Monaten.
  • Keine Frankengrenze im Merkblatt: Für Kleinanschaffungen und Sofortabschreibungen nennt das Merkblatt keinen Betrag. Sofortabschreibung und Einmalerledigungsverfahren regeln die Kantone (siehe «Sofortabschreibung und Kleinanschaffungen» weiter unten).
  • Kantonale Steuern: Für die Staats- und Gemeindesteuern gilt die Praxis Ihres Kantons. Zürich verweist für die Sätze auf das Merkblatt A 1995 (Hilfsblatt A mit vereinfachter Buchführung, Fussnote zu Ziffer 2); prüfen Sie die Weisungen Ihres Kantons.

Ein typischer Fall aus der Praxis: Ein Lasergravurgerät für CHF 12'000 fällt unter «Apparate und Maschinen zu Produktionszwecken». Zum Normalsatz ergibt das 30 % degressiv (im ersten vollen Jahr CHF 3'600) oder 15 % linear (CHF 1'800 pro Jahr).

Abschreibung EDV-Hardware und Software 2026

EDV-Hardware und Software schreiben Sie 2026 zum Normalsatz von 40 % vom Buchwert (degressiv) oder 20 % vom Anschaffungswert (linear) ab. Das Merkblatt A 1995 fasst beides unter «Datenverarbeitungsanlagen (Hardware und Software)» zusammen, für Büromaschinen gilt derselbe Satz. Linear entsprechen 20 % einer Nutzungsdauer von fünf Jahren.

So wirkt sich die Wahl der Methode bei IT-Ausrüstung für CHF 6'000 (ohne MWST) aus, die zu Beginn des Geschäftsjahres angeschafft wird:

Jahr Linear 20 % Buchwert linear Degressiv 40 % Buchwert degressiv
1 CHF 1'200 CHF 4'800 CHF 2'400 CHF 3'600
2 CHF 1'200 CHF 3'600 CHF 1'440 CHF 2'160
3 CHF 1'200 CHF 2'400 CHF 864 CHF 1'296
4 CHF 1'200 CHF 1'200 CHF 518 CHF 778
5 CHF 1'200 CHF 0 CHF 311 CHF 467

Nach zwei Jahren sind degressiv CHF 3'840 abgeschrieben (64 %), linear CHF 2'400 (40 %). Nach fünf Jahren hat die lineare Methode den ganzen Betrag abgeschrieben, die degressive CHF 5'533. Degressiv verschiebt den Aufwand also nach vorne, linear verteilt ihn gleichmässig.

Gekaufte Softwarelizenzen, die Sie mehrere Jahre nutzen, fallen unter dieselbe Zeile wie die Hardware. Software-Abonnements, die Sie monatlich oder jährlich bezahlen, sind dagegen kein Anlagegut, sondern laufender Aufwand.

Abschreibung Auto und Geschäftsfahrzeug

Ein Geschäftsauto schreiben Sie zum Normalsatz von 40 % vom Buchwert oder 20 % vom Anschaffungswert ab; das Merkblatt A 1995 führt dafür «Motorfahrzeuge aller Art». Anhänger und andere Transportmittel ohne Motor haben einen eigenen Satz von 30 % degressiv oder 15 % linear. Ein Auto für CHF 35'000 ergibt linear CHF 7'000 pro Jahr (siehe Beispiel 2), degressiv im ersten vollen Jahr CHF 14'000.

Drei Punkte gehören bei einem Auto dazu:

  • Basis ohne Vorsteuer: Ziehen Sie die Vorsteuer ab, schreiben Sie vom Preis ohne MWST ab.
  • Private Nutzung: Fahren Sie das Auto auch privat, rechnen Sie den Privatanteil ab.
  • Leasing: Ein im Operating Leasing geleastes Auto steht nicht in Ihrer Bilanz und wird nicht abgeschrieben, die Raten sind Aufwand. Wie Sie beide Leasingarten buchen, zeigt die Anleitung Leasingrate verbuchen.

So berechnen Sie eine Abschreibung Schritt für Schritt

  1. Aktivieren oder direkt als Aufwand buchen: Anlagegüter, die Sie mehrere Jahre nutzen, aktivieren Sie zum Anschaffungswert. Direkt als Aufwand buchen Sie nur Kleinanschaffungen von unwesentlichem Wert, denn die Rechnungslegung muss das Wesentliche enthalten und bei Darstellung und Bewertung stets die gleichen Massstäbe verwenden (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 4 und 6 OR). Wenden Sie Ihre Grenze deshalb jedes Jahr gleich an. Bucht eine GmbH Anlagegüter trotzdem als Aufwand, rechnet die Steuerbehörde die Anschaffungskosten zum Gewinn hinzu, soweit kein kantonales Sofortabschreibungsverfahren greift (Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG).
  2. Abschreibungsbasis bestimmen: Anschaffungspreis ohne abziehbare Vorsteuer.
  3. Zeile in der ESTV-Tabelle suchen: zum Beispiel «Datenverarbeitungsanlagen» für einen Laptop oder «Geschäftsmobiliar» für einen Schreibtisch.
  4. Methode wählen: linear (halber Satz vom Anschaffungswert) oder degressiv (voller Satz vom Buchwert), und bei dieser Methode bleiben.
  5. Jahresbetrag rechnen: im Anschaffungsjahr pro rata nach Monaten, danach mit dem vollen Satz.
  6. Buchen und festhalten: Abschreibungsaufwand an Anlagekonto buchen und das Anlagenverzeichnis oder die Abschreibungstabelle nachführen.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Laptop für Ihr Büro

Sie kaufen am 1. März 2026 einen Laptop für CHF 2'400 inkl. 8.1 % MWST. Nach Abzug der Vorsteuer bleibt eine Abschreibungsbasis von CHF 2'220 (2'400 ÷ 1.081, gerundet).

Degressive Abschreibung (40 %), im ersten Jahr anteilig für 10 Monate:

Jahr Berechnung Abschreibung Buchwert
2026 (10 Monate) 2'220 × 40 % × 10/12 CHF 740 CHF 1'480
2027 1'480 × 40 % CHF 592 CHF 888
2028 888 × 40 % CHF 355 CHF 533
2029 533 × 40 % CHF 213 CHF 320

Ersetzen Sie den Laptop später, buchen Sie den verbleibenden Buchwert als Abgang aus.

Buchungssatz 2026: 6800 Abschreibungen / 1520 Büromaschinen, IT CHF 740

Beispiel 2: Geschäftsfahrzeug

Sie kaufen am 1. Januar ein Geschäftsfahrzeug für CHF 35'000.

Lineare Abschreibung (20 %):

Jährliche Abschreibung: CHF 35'000 × 20 % = CHF 7'000 Nutzungsdauer: 5 Jahre

Buchungssatz: 6800 Abschreibungen / 1530 Fahrzeuge CHF 7'000

Beachten Sie: Falls Sie das Fahrzeug auch privat nutzen, müssen Sie den Privatanteil berücksichtigen.

Beispiel 3: Büroeinrichtung

Sie richten am 1. Januar 2026 Ihr neues Büro ein und kaufen Möbel für CHF 8'000.

Degressive Abschreibung (25 %):

Jahr Berechnung Abschreibung Buchwert
2026 8'000 × 25 % CHF 2'000 CHF 6'000
2027 6'000 × 25 % CHF 1'500 CHF 4'500
2028 4'500 × 25 % CHF 1'125 CHF 3'375
2029 3'375 × 25 % CHF 844 CHF 2'531

Buchungssatz 2026: 6800 Abschreibungen / 1510 Mobiliar und Einrichtungen CHF 2'000

So verbuchen Sie Abschreibungen korrekt

Direkte Abschreibung

Der häufigste Weg in der Schweiz: Die Abschreibung wird direkt vom Anlagekonto abgezogen.

Buchungssatz:

Soll: Abschreibungen (Aufwandkonto, Klasse 6)
Haben: Anlagekonto (Aktivkonto, Klasse 1)

Im KMU-Kontenrahmen gehört der Aufwand in die Kontengruppe 68 (Abschreibungen und Wertberichtigungen), in den Beispielen dieses Artikels auf das Konto 6800 Abschreibungen. Die Gegenbuchung geht auf das Anlagekonto, zum Beispiel 1500 Maschinen und Apparate, 1510 Mobiliar und Einrichtungen, 1520 Büromaschinen und IT oder 1530 Fahrzeuge.

Indirekte Abschreibung

Der Anlagewert bleibt unverändert. Stattdessen wird ein separates Wertberichtigungskonto geführt (Minusaktivkonto).

Buchungssatz:

Soll: Abschreibungen (Aufwandkonto, Klasse 6)
Haben: Wertberichtigung Anlagen (Minusaktivkonto)

Vorteil der indirekten Methode: Sie sehen jederzeit den Anschaffungswert und die kumulierten Abschreibungen.

Mehr zu Buchungssätzen finden Sie in unserem Artikel zur doppelten Buchhaltung.

Abschreibungen in der Einzelfirma mit vereinfachter Buchführung

Auch Einzelfirmen mit vereinfachter Buchführung schreiben ab; sie weisen die Abschreibungen statt in den Geschäftsbüchern in einer besonderen Abschreibungstabelle aus. Das verlangt Art. 28 Abs. 1 DBG: Geschäftsmässig begründete Abschreibungen sind zulässig, «soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind». Vereinfacht Buch führen dürfen Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als CHF 500'000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr (Art. 957 Abs. 2 OR).

Im Kanton Zürich ist diese Tabelle Teil der Steuererklärung: Das Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit vereinfachter Buchführung enthält unter Ziffer 2 eine «Abschreibungstabelle». Sie fragt je Spalte (Geschäftsliegenschaft, Fahrzeuge, Maschinen/Werkzeuge, Einrichtungen, Mobilien) den Wert zu Beginn des Geschäftsjahres, Zugänge, Abgänge, den Wert vor Abschreibung, die verbuchte Abschreibung, die Abschreibung in Prozent des Werts vor Abschreibung und den Wert am Ende des Geschäftsjahres ab. Für die Sätze verweist das Formular auf das Merkblatt A 1995 der ESTV.

Für den Laptop aus Beispiel 1 ergäbe das im Jahr 2026: Wert zu Beginn CHF 0, Zugang CHF 2'220, Wert vor Abschreibung CHF 2'220, Abschreibung CHF 740, Satz 33.3 % (40 % anteilig für 10 Monate), Wert am Ende CHF 1'480.

Steuerliche Aspekte

Übermässige Abschreibungen

Abschreibungen über den Normalsätzen anerkennt die Steuerbehörde nur, wenn Sie eine entsprechend höhere Wertminderung nachweisen oder ein kantonales Sofortabschreibungsverfahren anwenden. Sonst rechnet sie den zu viel abgeschriebenen Betrag im selben Jahr zum steuerbaren Gewinn hinzu. Für juristische Personen wie die GmbH zählen geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen nach Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG zum steuerbaren Reingewinn; die Thurgauer Steuerpraxis (StP 30 Nr. 6) hält die Aufrechnung von Überabschreibungen im ordentlichen Verfahren ausdrücklich fest. Der hinzugerechnete Betrag gilt danach als versteuerte stille Reserve.

Handelsrechtlich ist mehr erlaubt als steuerlich: Art. 960a Abs. 4 OR lässt zusätzliche Abschreibungen zu Wiederbeschaffungszwecken und zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens zu. Den steuerbaren Gewinn senken sie nur, soweit sie geschäftsmässig begründet sind.

Verkauf über dem Buchwert

Verkaufen Sie eine Anlage für mehr als ihren Buchwert, ist die Differenz ein Buchgewinn. In der Einzelfirma gehört er zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs. 2 DBG), in der GmbH fliesst er über die Erfolgsrechnung in den steuerbaren Reingewinn.

Nachholabschreibungen

Unterlassene Abschreibungen dürfen Sie nur nachholen, wenn Ihr Unternehmen in früheren Jahren wegen schlechten Geschäftsganges keine genügenden Abschreibungen vornehmen konnte; die Begründung müssen Sie nachweisen (Merkblatt A 1995, Ziffer 3). Wer in einem guten Jahr freiwillig weniger abschreibt, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Sofortabschreibung und Kleinanschaffungen

Eine feste Frankengrenze für Sofortabschreibungen gibt es auf Bundesebene nicht; das Merkblatt A 1995 nennt keine. Es lässt aber besondere kantonale Verfahren wie die Sofortabschreibung oder das Einmalerledigungsverfahren auch für die direkte Bundessteuer zu, sofern sie über längere Zeit zum gleichen Ergebnis führen (Ziffer 4). Wie weit Sie sofort abschreiben dürfen, regelt deshalb Ihr Kanton.

Beispiel Thurgau: Auf Gütern des operativen Anlagevermögens, die einem erheblichen Wertverlust unterliegen, ist im Anschaffungsjahr und im Folgejahr eine Sofortabschreibung bis auf den Pro-memoria-Franken (CHF 1 als Erinnerungswert) zulässig, auf Liegenschaften grundsätzlich nicht. Im ersten Jahr muss die Abschreibung mindestens der tatsächlichen Wertminderung entsprechen, und die betroffenen Anlagen gehören in eine separate Aufstellung als Beilage zur Steuererklärung (StP 30 Nr. 7).

Beispiel Luzern: Für laufend zu ersetzende, abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter ist im Jahr der Anschaffung eine Sofortabschreibung bis auf den Pro-memoria-Franken zugelassen (Steuerbuch Luzern, Abschreibungen).

Abschreibungen mit Software planen

Die manuelle Berechnung über mehrere Jahre ist fehleranfällig. Im GmbH-Bereich von Pfeffersack (doppelte Buchhaltung) führt die Anlagenbuchhaltung das Anlagenregister: Sie erfassen Anschaffungsdatum, Kosten, Nutzungsdauer, Restwert und Methode, Pfeffersack rechnet daraus einen Abschreibungsplan linear oder degressiv, und der Anlagenspiegel zeigt je Anlage die Abschreibung des Jahres und die kumulierte Abschreibung. Den linearen Satz leitet Pfeffersack aus der Nutzungsdauer ab: Mit 5 Jahren für EDV und Fahrzeuge (20 %) und 8 Jahren für Mobiliar (12.5 %) entspricht er dem ESTV-Satz. Für die degressive Methode schlägt das Formular den doppelten linearen Satz vor, höchstens 40 %. Der Plan rechnet in ganzen Jahren und schreibt die Anlage bis zum Ende der Nutzungsdauer auf den Restwert ab. Den anteiligen Betrag im Anschaffungsjahr und bei degressiver Methode die Normalsätze der späteren Jahre prüfen Sie deshalb anhand der Tabelle oben.

Mehr dazu finden Sie auf den Seiten zur Buchhaltungssoftware für die GmbH und zum Jahresabschluss selber erstellen.

Häufige Fehler vermeiden

  1. Pro-rata-Abschreibung vergessen: Bei Kauf im laufenden Jahr nur anteilig abschreiben
  2. Falsche Zeile der Tabelle: Werkzeuge (45 %) und Produktionsmaschinen (30 %) haben andere Sätze als Geschäftsmobiliar (25 %)
  3. Falsche Methode wählen: Linear und degressiv nicht mischen (pro Anlage eine Methode durchziehen)
  4. MWST nicht korrekt berücksichtigen: Die Abschreibungsbasis ist der Betrag ohne Vorsteuer (bei MWST-pflichtigen Unternehmen mit Vorsteuerabzug)
  5. Abschreibungen nicht jährlich buchen: Auch in Verlustjahren sollten Sie abschreiben, um die Bilanz korrekt zu halten
  6. Privatanteile ignorieren: Bei gemischt genutzten Gütern (z. B. Fahrzeug) muss der Privatanteil korrigiert werden

Häufige Fragen

Welche Abschreibungsmethode ist in der Schweiz besser – linear oder degressiv?

Das hängt von Ihrer Situation ab. Die degressive Abschreibung ist steuerlich oft vorteilhafter, da Sie in den ersten Jahren höhere Beträge abschreiben und so den steuerbaren Gewinn stärker senken. Die lineare Methode ist einfacher zu berechnen und sorgt für eine gleichmässige Belastung. Wichtig: Bleiben Sie pro Anlagegut bei einer Methode, denn das Gesetz verlangt bei der Bewertung stets die gleichen Massstäbe (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 6 OR).

Wie hoch ist der Abschreibungssatz für EDV-Hardware 2026?

Der ESTV-Normalsatz für EDV-Hardware und Software beträgt 2026 40 % vom Buchwert (degressiv) oder 20 % vom Anschaffungswert (linear). Das ESTV-Merkblatt A 1995 führt beides unter «Datenverarbeitungsanlagen (Hardware und Software)», für Büromaschinen gilt derselbe Satz. Kaufen Sie im Laufe des Jahres, schreiben Sie im ersten Jahr in der Regel nur anteilig ab.

Was sind die maximalen Abschreibungssätze für Fahrzeuge in der Schweiz?

Die Normalsätze des ESTV-Merkblatts A 1995 für Motorfahrzeuge aller Art sind 20 % linear vom Anschaffungswert oder 40 % degressiv vom Buchwert, für Anhänger 15 % bzw. 30 %. Weniger abschreiben dürfen Sie immer, mehr anerkennt die Steuerbehörde nur bei nachgewiesener höherer Wertminderung. Bei Kauf im Laufe des Jahres wird in der Regel anteilig (pro rata temporis) abgeschrieben. Ein im Operating Leasing geleastes Fahrzeug schreiben Sie nicht ab, die Leasingraten sind Aufwand.

Wo finde ich die Abschreibungstabelle der ESTV?

Die Abschreibungstabelle der ESTV ist das Merkblatt A 1995 «Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe», das die ESTV auf ihrer Website unter den Merkblättern zur direkten Bundessteuer publiziert. Die Tabelle oben in diesem Artikel gibt alle Zeilen wieder, jeweils mit dem degressiven Normalsatz und dem halbierten linearen Satz.

Kann ich günstige Anschaffungen sofort vollständig abschreiben?

Eine Frankengrenze dafür nennt das ESTV-Merkblatt nicht. Kleinanschaffungen von unwesentlichem Wert buchen Sie direkt als Aufwand und wenden Ihre Grenze dafür jedes Jahr gleich an. Sofortabschreibungen von Anlagegütern regeln die Kantone: Thurgau etwa erlaubt sie für Güter mit erheblichem Wertverlust im Anschaffungs- und im Folgejahr bis auf den Pro-memoria-Franken, mit separater Aufstellung zur Steuererklärung; Luzern für laufend zu ersetzende bewegliche Güter im Anschaffungsjahr.

Muss ich die MWST bei der Abschreibungsbasis berücksichtigen?

Ja. Ziehen Sie die Vorsteuer ab, berechnen Sie die Abschreibung auf dem Betrag ohne MWST. Wenn Sie beispielsweise einen Laptop für CHF 2'400 inkl. 8.1 % MWST kaufen, ist die Abschreibungsbasis der Betrag nach Vorsteuerabzug (CHF 2'220). Wer nicht MWST-pflichtig ist oder mit dem Saldosteuersatz abrechnet und deshalb keine Vorsteuer abzieht, schreibt vom Bruttobetrag ab.

Was passiert, wenn ich mehr abschreibe als erlaubt?

Abschreibungen über den Normalsätzen anerkennt die Steuerbehörde nur mit Nachweis einer höheren Wertminderung oder im Rahmen eines kantonalen Sofortabschreibungsverfahrens. Sonst rechnet sie den Mehrbetrag im selben Jahr zum steuerbaren Gewinn hinzu, und er gilt danach als versteuerte stille Reserve. Handelsrechtlich dürfen Sie nach Art. 960a Abs. 4 OR zusätzlich abschreiben, den steuerbaren Gewinn senkt das aber nur, soweit die Abschreibung geschäftsmässig begründet ist.

Muss ich auch in Verlustjahren Abschreibungen verbuchen?

Es ist empfehlenswert, auch in Verlustjahren die regulären Abschreibungen vorzunehmen, um die Bilanz korrekt zu halten. Unterlassene Abschreibungen lassen sich laut Merkblatt A 1995 (Ziffer 3) nur nachholen, wenn sie wegen schlechten Geschäftsganges nicht möglich waren, und Sie müssen das begründen.

Muss ich als Einzelfirma mit vereinfachter Buchhaltung abschreiben?

Wenn Sie Anlagegüter wie ein Fahrzeug oder einen Computer über mehrere Jahre nutzen, schreiben Sie auch mit vereinfachter Buchführung ab. Die Abschreibungen weisen Sie in einer besonderen Abschreibungstabelle aus (Art. 28 Abs. 1 DBG); im Kanton Zürich ist das die Abschreibungstabelle im Hilfsblatt A der Steuererklärung.

Fazit

Abschreibungen sind ein wesentlicher Bestandteil jeder korrekten Buchhaltung in der Schweiz. Die wichtigsten Punkte:

  • Wählen Sie eine Methode (linear oder degressiv) und bleiben Sie dabei
  • Halten Sie sich an die Normalsätze der ESTV (Merkblatt A 1995) und halbieren Sie diese bei linearer Abschreibung
  • Berechnen Sie bei unterjährigen Anschaffungen die Pro-rata-Abschreibung
  • Verbuchen Sie Abschreibungen jährlich und konsequent, mit vereinfachter Buchführung in einer Abschreibungstabelle

Mit einem klaren System ist die Berechnung und Verbuchung von Abschreibungen kein Hexenwerk. Im Bereich der doppelten Buchhaltung führt die Anlagenbuchhaltung von Pfeffersack das Anlagenregister und rechnet den Abschreibungsplan mit der von Ihnen hinterlegten Methode und Nutzungsdauer.

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