Mandate statt Mahnwesen: Pfeffersack macht aus erfassten Stunden QR-Honorarrechnungen, hält Klientengelder von Kanzleigeld getrennt und bereitet die MWST-Abrechnung vor – diskret und OR-konform.
Typisch Einzelfirma (eigene Kanzlei), zunehmend auch GmbH/AG. Anwaltsleistungen sind steuerbar (Normalsatz 8.1 %) – die MWST-Pflicht ab CHF 100'000 Umsatz ist in der Praxis schnell erreicht. Klientengelder sind nach Art. 12 lit. h BGFA getrennt vom Kanzleivermögen aufzubewahren.
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Branchentypische Konten nach Schweizer KMU-Kontenrahmen. Pfeffersack richtet diese bei der Kontoerstellung automatisch ein.
| Konto | Branchentypische Verwendung |
|---|---|
| 1020 – Bank Kanzleikonto | Geschäftskonto der Kanzlei für Honorare und Kanzleiaufwand. |
| 1021 – Bank Klientengelder | Separates Konto für Klientengelder und Kostenvorschüsse – getrennt vom Kanzleivermögen (Art. 12 lit. h BGFA). |
| 2030 – Erhaltene Vorschüsse von Klienten | Kostenvorschüsse als Verbindlichkeit führen, bis die Leistung erbracht und fakturiert ist. |
| 3000 – Honorarertrag | Anwaltshonorare nach Aufwand oder Pauschale – steuerbar zum Normalsatz 8.1 %. |
| 3700 – Weiterverrechnete Auslagen | Im eigenen Namen bezogene, weiterverrechnete Auslagen (z. B. Reisekosten) – Teil des Entgelts, im Unterschied zu Durchlaufposten. |
| 4400 – Bezogene Dienstleistungen | Korrespondenzanwälte, Gutachter und Übersetzungen, die für Mandate zugekauft werden. |
| 6500 – Verwaltungs- & übriger Betriebsaufwand | Juristische Datenbanken, Fachliteratur, Kanzleisoftware, Weiterbildung, Verbandsbeiträge. |
Konkrete Abläufe – kein Feature-Marketing.
Aufwand pro Mandat mit der integrierten Zeiterfassung festhalten und daraus Honorarrechnungen mit QR-Einzahlungsteil erstellen.
Erhaltene Vorschüsse als Verbindlichkeit führen und bei Rechnungsstellung mit dem Honorar verrechnen – der Umsatz entsteht erst mit der Leistung.
Gerichtsgebühren und Auslagen im Namen des Klienten getrennt vom Honorar weiterverrechnen – die MWST-Abrechnung bleibt korrekt.
Fachliteratur, juristische Datenbanken, Berufshaftpflicht und Verbandsbeiträge per Belegfoto erfassen – korrekt kontiert und abzugsfähig.
Stunden pro Mandat und Stundensatz erfassen – daraus entsteht die Honorarrechnung ohne doppelte Datenerfassung.
Honorarnoten mit neutralem Leistungstext – erfüllt die Pflichtangaben nach Art. 26 MWSTG, ohne Mandatsinhalte offenzulegen (Art. 321 StGB).
Klientengelder als eigenes Bank- und Verbindlichkeitskonto führen – die Trennung nach Art. 12 lit. h BGFA bleibt in der Buchhaltung sichtbar.
Honorare steuerbar, Durchlaufposten aussen vor – die Abrechnung für die ESTV entsteht aus korrekt getrennten Konten.
Kanzlei- und Klientengeldkonto importieren, Zahlungseingänge den offenen Honorarnoten zuordnen – ohne Abtippen.
Offene-Posten-Liste mit Fälligkeiten und Zahlungserinnerungen – die Liquidität der Kanzlei bleibt planbar.
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Passende Rechtsform-Lösung
Buchhaltung für die Einzelfirma in der SchweizKlientengelder gehören nicht der Kanzlei: Sie sind getrennt vom eigenen Vermögen aufzubewahren (Art. 12 lit. h BGFA). In der Buchhaltung führst du dafür ein separates Bankkonto (z. B. 1021) und buchst erhaltene Vorschüsse als Verbindlichkeit (z. B. 2030 – Erhaltene Vorschüsse), nicht als Ertrag. Honorarertrag entsteht erst, wenn du die Leistung erbracht und fakturiert hast – dann wird der Vorschuss mit der Honorarnote verrechnet. Pfeffersack bildet diese Trennung mit eigenen Konten ab.
Bezahlst du Gerichtskosten, Gebühren oder Auslagen im Namen und auf Rechnung deines Klienten und verrechnest sie eins zu eins weiter, gelten sie nicht als Entgelt (Art. 24 Abs. 6 lit. b MWSTG) – darauf fällt keine MWST an. Anders sieht es aus, wenn du Auslagen im eigenen Namen beziehst (etwa Reisekosten) und weiterverrechnest: Diese sind Teil deines Entgelts und steuerbar. Getrennte Konten für beide Fälle halten deine MWST-Abrechnung korrekt.
In aller Regel ja: Anwaltsleistungen sind steuerbar (Normalsatz 8.1 %), und die MWST-Pflicht beginnt ab CHF 100'000 Jahresumsatz – eine Grenze, die eine Kanzlei schnell erreicht. Abrechnen kannst du effektiv oder mit der Saldosteuersatzmethode; welcher Saldosteuersatz gilt, legt die ESTV-Verordnung je Branche fest. Pfeffersack unterstützt beide Methoden und bereitet die Abrechnung aus deinen Konten auf.
Halte den Leistungstext neutral: «Honorar für anwaltliche Dienstleistungen, Periode …» mit Datum, Stunden und Betrag genügt. Mandatsinhalte, Gegenparteien oder Verfahrensdetails gehören nicht auf die Rechnung – das Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB) gilt auch hier. Eine detaillierte Leistungsübersicht kannst du separat und vertraulich zustellen. Pfeffersack erstellt QR-Honorarrechnungen mit frei wählbarem Leistungstext.
Ja. Mit der integrierten Zeiterfassung hältst du Aufwand pro Mandat und Stundensatz fest und erstellst daraus die Honorarrechnung – ohne die Stunden nochmals abzutippen. Das reduziert nicht verrechneten Aufwand: Was erfasst ist, landet auf der nächsten Honorarnote oder bleibt als offener Posten sichtbar.
Als Einzelfirma mit weniger als CHF 500'000 Jahresumsatz genügt die einfache Buchhaltung (Art. 957 Abs. 2 OR). Ab CHF 500'000 Umsatz oder als GmbH/AG ist die doppelte Buchführung mit Bilanz und Erfolgsrechnung Pflicht. Gerade wegen Klientengeldern und Vorschüssen empfiehlt sich in Kanzleien allerdings früh eine saubere Kontenführung – Pfeffersack unterstützt beide Varianten.
CHF 5/Monat im Jahresabo (CHF 60/Jahr) oder CHF 7/Monat im Monatsabo – alle Funktionen inklusive: Zeiterfassung, QR-Honorarrechnungen, Bankimport und MWST-Abrechnung. Du kannst 7 Tage kostenlos und ohne Kreditkarte testen.
7 Tage kostenlos testen – keine Kreditkarte nötig. Stunden erfassen, Honorarnoten stellen und Klientengelder sauber trennen.