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BEKanton BernQuellensteuer 2026

Quellensteuer Bern 2026

Wer ist pflichtig, wie rechnet man den Abzug und welche Tarife gelten im Kanton Bern? Alle Antworten mit Links zu ESTV und kantonalem Merkblatt.

Datenstand: · Offizielle Quelle: be.ch

Wer ist im Kanton Bern quellensteuerpflichtig?

Quellensteuerpflichtig sind ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung (C), Grenzgängerinnen und Grenzgänger, kurzfristig in der Schweiz beschäftigte Personen, Verwaltungsratsmitglieder mit Wohnsitz im Ausland sowie Künstler:innen und Sportler:innen. Die Steuer wird direkt vom Lohn abgezogen und vom Arbeitgeber monatlich an den Kanton abgeliefert.

Besonderheit für Bern: Bern erhebt die Quellensteuer monatlich; für Grenzgänger gelten die Standard-Regeln.

Nachträgliche ordentliche Veranlagung

Ab einem Bruttojahreslohn von CHF 120'000 erfolgt automatisch eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV). Unter dieser Grenze ist eine NOV auf Antrag möglich, wenn die Quasi-Ansässigkeit erfüllt ist (mindestens 90 % des weltweiten Einkommens in der Schweiz).

Schweizer Quellensteuer-Tarife

Die Schweiz nutzt einheitliche Tarifcodes A–T. Welche Tarife in Bern angewendet werden, richtet sich nach Zivilstand, Kinderzahl und — bei Grenzgängern — nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Herkunftsland.

Quellensteuer-Tarifcodes
TarifAnwendungsbereich
AAlleinstehende ohne Kinder
BVerheiratete Alleinverdienende
CVerheiratete Doppelverdienende
EVereinfachtes Abrechnungsverfahren (5 %)
FGrenzgänger Italien–Tessin (altes Abkommen, Sonderfall TI)
GErsatzeinkünfte (Versicherungsleistungen)
HAlleinerziehende mit Kindern im gemeinsamen Haushalt
LDeutsche Grenzgänger (DBA DE-CH Art. 15a, Alleinstehende)
MDeutsche Grenzgänger — verheiratet, Alleinverdienender
NDeutsche Grenzgänger — verheiratet, Doppelverdienende
PDeutsche Grenzgänger — alleinerziehend
QDeutsche Grenzgänger — nur bei DBA DE (weitere Konstellationen)
RItalienische Grenzgänger neues Abkommen 2023 (ab Steuerjahr 2024)
SItalienische Grenzgänger neues Abkommen 2023 — verheiratet
TItalienische Grenzgänger neues Abkommen 2023 — Doppelverdienende

Offizielle Quellen

Häufige Fragen

Wer ist im Kanton Bern quellensteuerpflichtig?
Quellensteuerpflichtig sind im Kanton Bern ausländische Arbeitnehmer:innen ohne Niederlassungsbewilligung (C), Grenzgänger:innen, kurzfristig in der Schweiz Beschäftigte, Verwaltungsräte mit Wohnsitz im Ausland sowie Künstler:innen und Sportler:innen. Die Quellensteuer wird monatlich direkt vom Lohn abgezogen.
Ab welchem Einkommen gibt es im Kanton Bern eine nachträgliche ordentliche Veranlagung?
Ab einem Bruttojahreslohn von CHF 120'000 erfolgt automatisch eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV). Unter dieser Grenze ist die NOV im Kanton Bern auf Antrag möglich, sofern die Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit (mindestens 90 % des weltweiten Einkommens in der Schweiz) erfüllt sind.
Welche Quellensteuer-Tarife gelten im Kanton Bern?
Der Kanton Bern verwendet die einheitlichen Schweizer Tarifcodes A (alleinstehend), B (verheiratete Alleinverdiener), C (verheiratete Doppelverdiener), H (alleinerziehend) sowie G (Ersatzeinkünfte). Bern erhebt die Quellensteuer monatlich; für Grenzgänger gelten die Standard-Regeln.
Wo finde ich die aktuellen Quellensteuer-Tarife des Kantons Bern 2026?
Das offizielle Merkblatt zur Quellensteuer Bern 2026 ist auf der kantonalen Steuerverwaltung publiziert: www.sv.fin.be.ch/sv_fin/de/index/navi/index/quellensteuer.html. Die Tariftabellen werden jährlich zum 1. Januar aktualisiert.
Wie berechne ich die Quellensteuer im Kanton Bern selbst?
Nutze den offiziellen ESTV-Quellensteuer-Rechner oder unseren Brutto-Netto-Rechner, in dem die kantonalen Tarife hinterlegt sind. Gib Bruttolohn, Zivilstand, Kinderzahl und Konfession ein — die Tools liefern eine realistische Schätzung für den Kanton Bern.

Passende Tools & Vorlagen

Quellen & weiterführende Links

  1. [1]Merkblatt Quellensteuer BernBern
  2. [2]ESTV — Schweizerische QuellensteuerEidg. Steuerverwaltung
  3. [3]ESTV — Offizieller Quellensteuer-RechnerESTV
  4. [4]ESTV Rundschreiben 2-216 (Tarifcodes)ESTV