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Aufbewahrungspflicht Schweiz 2026: Belege | Pfeffersack
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Aufbewahrungspflicht Schweiz: Welche Belege wie lange aufbewahren?

Aufbewahrungspflicht Schweiz: Welche Belege wie lange aufbewahren?

10 Jahre Aufbewahrungspflicht - aber was genau musst du aufbewahren? Erfahre alles über die gesetzlichen Fristen, digitale Archivierung und häufige Fehler.

Wasili Aebi
24. Januar 2026
Aktualisiert: 19. August 2026
10 min read
AufbewahrungspflichtBelegeBuchhaltungSteuernArchivierung
TL;DR

Das Wichtigste in Kürze

  • Geschäftsbücher, Buchungsbelege sowie Geschäfts- und Revisionsberichte müssen in der Schweiz 10 Jahre aufbewahrt werden (Art. 958f OR); die Frist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres.
  • Unterlagen im Zusammenhang mit Grundstücken bewahrst du wegen der Grundstückgewinnsteuer 20 Jahre auf.
  • Elektronische Archivierung ist erlaubt: Die GeBüV verlangt dafür Unveränderbarkeit, jederzeitige Verfügbarkeit und eine systematische Ablage.
  • Unterschriebene Geschäfts- und Revisionsberichte müssen im Original auf Papier aufbewahrt werden.
  • Thermopapier-Quittungen verblassen innert Monaten: sofort fotografieren oder scannen, sonst ist der Beleg bei einer Kontrolle unlesbar.
  • Fehlende Belege führen zu Ermessensveranlagung, verweigerten Abzügen und Nachsteuern samt Verzugszins.
  • Inhaltsverzeichnis
  • Gesetzliche Grundlagen
  • OR Art. 958f - Die zentrale Vorschrift
  • Weitere relevante Gesetze
  • Wer ist betroffen?
  • Was muss aufbewahrt werden?
  • Kategorie 1: Geschäftsbücher
  • Kategorie 2: Buchungsbelege
  • Kategorie 3: Jahresabschluss-Dokumente
  • Kategorie 4: Korrespondenz
  • Aufbewahrungsfristen im Überblick
  • Standard: 10 Jahre
  • Ausnahme: 20 Jahre bei Grundstücken
  • Fristbeginn
  • Digital oder Papier?
  • Grundsatz: Beides erlaubt
  • Anforderungen an digitale Archivierung
  • Ausnahme: Unterschriebene Dokumente
  • Scan und Original vernichten?
  • GeBüV: Was für die digitale Archivierung gilt
  • Cloud-Speicherung - Was gilt?
  • Konsequenzen bei Nichteinhaltung
  • Steuerrechtliche Folgen
  • Zivilrechtliche Folgen
  • MWST-Folgen
  • Praktische Tipps
  • Tipp 1: System von Anfang an
  • Tipp 2: Sofort digitalisieren
  • Spezialfälle aus der Praxis
  • Tipp 3: Backup nicht vergessen
  • Tipp 4: Vernichtungsplan erstellen
  • Checkliste: Aufbewahrungspflicht
  • Fazit
  • Häufige Fragen
  • Wie lange müssen Belege in der Schweiz aufbewahrt werden?
  • Ist die elektronische Archivierung von Rechnungen in der Schweiz erlaubt?
  • Dürfen Belege in der Cloud gespeichert werden?
  • Muss ich auch das Kassenbuch 10 Jahre aufbewahren?
  • Reicht die Kreditkartenabrechnung als Beleg?
  • Was passiert, wenn ich die Aufbewahrungspflicht verletze?

In der Schweiz musst du Geschäftsbücher, Buchungsbelege sowie Geschäfts- und Revisionsberichte 10 Jahre lang aufbewahren — so verlangt es Art. 958f OR. Die Frist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem das Dokument entstanden ist. Für Unterlagen im Zusammenhang mit Grundstücken gilt wegen der Grundstückgewinnsteuer eine Frist von 20 Jahren. Aufbewahren darfst du auf Papier oder elektronisch: Die Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) regelt, unter welchen Bedingungen digitale Archive beweiskräftig sind — zentral sind Unveränderbarkeit, jederzeitige Verfügbarkeit und eine systematische Ablage. Nur unterschriebene Geschäfts- und Revisionsberichte müssen zusätzlich im Original aufbewahrt werden.

10 Jahre lang Belege aufbewahren - das klingt nach viel Papier. Aber welche Dokumente musst du wirklich aufbewahren? Und darfst du alles digital archivieren? In diesem Artikel erfährst du alles über die Aufbewahrungspflicht in der Schweiz.

Belege ordentlich archivieren

Inhaltsverzeichnis

  1. Gesetzliche Grundlagen
  2. Was muss aufbewahrt werden?
  3. Aufbewahrungsfristen im Überblick
  4. Digital oder Papier?
  5. GeBüV und digitale Archivierung
  6. Konsequenzen bei Nichteinhaltung
  7. Praktische Tipps

Gesetzliche Grundlagen

Die Aufbewahrungspflicht ist im Schweizer Recht klar geregelt:

OR Art. 958f - Die zentrale Vorschrift

"Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sowie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind während zehn Jahren aufzubewahren."

Weitere relevante Gesetze

Gesetz Regelung
OR Art. 958f Grundsätzliche 10-Jahres-Frist
GeBüV Verordnung über Führung und Aufbewahrung
MWSTG Art. 70 MWST-relevante Unterlagen
DBG/StHG Steuerrechtliche Aufbewahrung

Wer ist betroffen?

  • ✅ Im Handelsregister eingetragene Unternehmen
  • ✅ Selbständigerwerbende mit Buchführungspflicht
  • ✅ Vereine und Stiftungen ab einer gewissen Grösse
  • ✅ GmbH, AG und andere juristische Personen

Was muss aufbewahrt werden?

Kategorie 1: Geschäftsbücher

┌─────────────────────────────────────────────────────────────────┐
│ GESCHÄFTSBÜCHER (10 Jahre)                                      │
├─────────────────────────────────────────────────────────────────┤
│                                                                 │
│ • Hauptbuch (Journal)                                           │
│ • Nebenbücher (Debitoren, Kreditoren, etc.)                     │
│ • Kassenbuch                                                    │
│ • Inventarbuch                                                  │
│ • Anlagenbuchhaltung                                            │
│ • Lohnbuchhaltung                                               │
│                                                                 │
└─────────────────────────────────────────────────────────────────┘

Kategorie 2: Buchungsbelege

Jede Buchung braucht einen Beleg - und jeder Beleg muss aufbewahrt werden:

Belegart Beispiele
Eingangsrechnungen Lieferantenrechnungen, Quittungen
Ausgangsrechnungen Kundenrechnungen, Gutschriften
Bankbelege Kontoauszüge, Zahlungsbestätigungen
Kassenbelege Kassenzettel, Kassenbons
Lohnbelege Lohnabrechnungen, AHV-Abrechnungen
Verträge Mietverträge, Arbeitsverträge

Verschiedene Belegarten

Kategorie 3: Jahresabschluss-Dokumente

  • ✅ Bilanz
  • ✅ Erfolgsrechnung
  • ✅ Anhang (falls vorhanden)
  • ✅ Geschäftsbericht
  • ✅ Revisionsbericht (falls revidiert)

Kategorie 4: Korrespondenz

Typ Aufbewahrung
Geschäftskorrespondenz 10 Jahre
E-Mails mit Vertragscharakter 10 Jahre
Offerten und Auftragsbestätigungen 10 Jahre

Aufbewahrungsfristen im Überblick

Standard: 10 Jahre

Die meisten Geschäftsunterlagen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden:

┌─────────────────────────────────────────────────────────────────┐
│ 10-JAHRES-FRIST                                                 │
├─────────────────────────────────────────────────────────────────┤
│                                                                 │
│ • Geschäftsbücher und Buchungsbelege                            │
│ • Jahresrechnungen (Bilanz, Erfolgsrechnung)                    │
│ • Geschäfts- und Revisionsberichte                              │
│ • Verträge aller Art                                            │
│ • Korrespondenz mit rechtlicher Bedeutung                       │
│ • Lohnausweise und Sozialversicherungsbelege                    │
│ • MWST-Abrechnungen und -Belege                                 │
│ • Steuererklärungen und -veranlagungen                          │
│                                                                 │
└─────────────────────────────────────────────────────────────────┘

Ausnahme: 20 Jahre bei Grundstücken

Unterlagen im Zusammenhang mit Immobilien müssen 20 Jahre aufbewahrt werden:

  • Kaufverträge
  • Bauabrechnungen
  • Renovationsrechnungen
  • Grundbuchauszüge

Warum 20 Jahre? Wegen der Grundstückgewinnsteuer, die auch nach längerer Haltedauer anfallen kann.

Fristbeginn

Die Frist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem das Dokument erstellt wurde.

Beispiel:

  • Rechnung vom 15. März 2026
  • Geschäftsjahr endet am 31.12.2026
  • Aufbewahrung bis mindestens 31.12.2036

Digital oder Papier?

Grundsatz: Beides erlaubt

Gemäss Art. 958f Abs. 3 OR dürfen Unterlagen aufbewahrt werden:

  • ✅ Auf Papier
  • ✅ Elektronisch
  • ✅ In vergleichbarer Weise

Übrigens: Wer nach «GoBD Schweiz» sucht, sucht eigentlich die GeBüV — die GoBD sind die deutschen Vorschriften, das Schweizer Pendant ist die Geschäftsbücherverordnung.

Anforderungen an digitale Archivierung

Anforderung Bedeutung
Vollständigkeit Alle relevanten Dokumente erfasst
Unveränderbarkeit Keine nachträgliche Manipulation möglich
Verfügbarkeit Jederzeit lesbar und abrufbar
Ordnung Systematische Ablage
Schutz Vor Verlust und unbefugtem Zugriff

Ausnahme: Unterschriebene Dokumente

Diese Dokumente müssen im Original (Papier) aufbewahrt werden:

  • ✅ Geschäftsbericht (unterschrieben)
  • ✅ Revisionsbericht (unterschrieben)
  • ✅ Jahresrechnung (bei bestimmten Unternehmen)

Digitale Archivierung

Scan und Original vernichten?

Ja, grundsätzlich erlaubt, wenn:

  1. Der Scan vollständig und lesbar ist
  2. Die Unveränderbarkeit gewährleistet ist
  3. Die Zuordnung nachvollziehbar ist

Tipp: Originalbelege erst nach dem Scan-Prozess und einer Qualitätskontrolle vernichten.


GeBüV: Was für die digitale Archivierung gilt

Ein verbreiteter Irrtum vorweg: Es gibt keine «neue GeBüV». Die Geschäftsbücherverordnung (SR 221.431) stammt aus dem Jahr 2002 und wurde zuletzt per 1. Januar 2013 angepasst. Sie ist bewusst technikneutral formuliert — die elektronische Archivierung ist damit seit Langem zulässig, ohne dass es dafür eine Revision brauchte. Für veränderbare Speicher (Festplatten, Cloud) verlangt Art. 9 GeBüV technische Verfahren, welche die Integrität der Daten nachweisbar machen — etwa unveränderbare Speicherung oder eine Protokollierung mit Zeitstempel.

Cloud-Speicherung - Was gilt?

  • ✅ Cloud-Speicherung ist zulässig — die GeBüV nennt sie nicht ausdrücklich, sie fällt unter die allgemeinen Anforderungen (Unveränderbarkeit, Verfügbarkeit, systematische Ablage)
  • ✅ Server dürfen auch im Ausland stehen
  • ⚠️ Aber: Zugriff und Lesbarkeit müssen in der Schweiz jederzeit gewährleistet bleiben
  • ⚠️ Datenschutz beachten (DSG)

Konsequenzen bei Nichteinhaltung

Was passiert, wenn du die Aufbewahrungspflicht verletzt?

Steuerrechtliche Folgen

Konsequenz Beschreibung
Ermessensveranlagung Steuerbehörde schätzt dein Einkommen
Verweigerung von Abzügen Aufwände ohne Beleg werden nicht akzeptiert
Nachsteuern Plus Verzugszinsen
Bussen Bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung

Zivilrechtliche Folgen

  • Beweislast liegt bei dir
  • Verträge ohne Dokumentation schwer durchsetzbar
  • Haftungsrisiken für Geschäftsführer/Inhaber

MWST-Folgen

Bei fehlenden MWST-Belegen:

  • Vorsteuerabzug wird verweigert
  • Ermessenseinschätzung durch ESTV
  • Nachzahlungen plus Verzugszins

Praktische Tipps

Tipp 1: System von Anfang an

Richte ein Ablagesystem ein, bevor du es brauchst:

📁 Buchhaltung
├── 📁 2026
│   ├── 📁 Einnahmen
│   │   ├── 📁 01_Januar
│   │   ├── 📁 02_Februar
│   │   └── ...
│   ├── 📁 Ausgaben
│   │   ├── 📁 01_Januar
│   │   └── ...
│   ├── 📁 Bank
│   ├── 📁 Lohn
│   └── 📁 Jahresabschluss
├── 📁 2025
└── 📁 2024

Tipp 2: Sofort digitalisieren

  • Belege am gleichen Tag scannen/fotografieren (mindestens 300 DPI bzw. scharfes, vollständiges Foto)
  • Systematischer Dateiname, z.B. YYYY-MM-DD_Lieferant_Beschreibung_Betrag.pdf — etwa 2026-01-15_Migros_Büromaterial_32.50.pdf
  • Original erst nach Prüfung vernichten

Noch schneller geht es mit OCR: Moderne Buchhaltungssoftware liest Betrag, Datum und Lieferant automatisch aus dem Foto aus — wie das funktioniert, zeigt der Artikel Belege automatisch erkennen und verbuchen.

Spezialfälle aus der Praxis

Thermopapier-Kassenzettel verblassen mit der Zeit — nach einigen Monaten kann der Beleg unlesbar sein. Deshalb: sofort fotografieren oder scannen. Am einfachsten geht das direkt mit dem Handy: Die Buchhaltung App von Pfeffersack lässt sich ohne App Store installieren, liest Betrag, Datum und Lieferant aus dem Foto und schlägt die Buchung vor.

E-Mail-Rechnungen sind zwar schon digital, gehören aber nicht ins Postfach: PDF herunterladen, strukturiert ablegen und der Buchung zuordnen — E-Mails können gelöscht werden. Wie das Ablegen und Verknüpfen in Pfeffersack aussieht, zeigt die Belegverwaltung; sie steht in beiden Geschäftsbereichen zur Verfügung.

Kreditkartenabrechnungen allein reichen nicht als Beleg. Du brauchst zusätzlich die einzelnen Quittungen oder eine detaillierte Abrechnung, aus der die einzelnen Ausgaben klar hervorgehen — sonst fehlen die für Buchhaltung und Vorsteuerabzug nötigen Angaben zur Leistung.

Bankbelege: Kontoauszüge regelmässig als PDF exportieren und archivieren — verlasse dich nicht darauf, dass das E-Banking alte Auszüge dauerhaft bereithält.

Tipp 3: Backup nicht vergessen

Backup-Regel Empfehlung
3-2-1-Regel 3 Kopien, 2 verschiedene Medien, 1 extern
Regelmässigkeit Mindestens wöchentlich
Test Jährlich Wiederherstellung testen

Tipp 4: Vernichtungsplan erstellen

Nach Ablauf der 10 Jahre darfst du vernichten. Erstelle einen Plan:

┌─────────────────────────────────────────────────────────────────┐
│ VERNICHTUNGSPLAN                                                │
├──────────────┬─────────────────┬────────────────────────────────┤
│ Jahr         │ Vernichtung ab  │ Status                         │
├──────────────┼─────────────────┼────────────────────────────────┤
│ 2016         │ 01.01.2027      │ ⏳ Warten                       │
│ 2015         │ 01.01.2026      │ ✅ Kann vernichtet werden       │
│ 2014         │ 01.01.2025      │ ✅ Kann vernichtet werden       │
└──────────────┴─────────────────┴────────────────────────────────┘

Checkliste: Aufbewahrungspflicht

┌─────────────────────────────────────────────────────────────────┐
│         CHECKLISTE AUFBEWAHRUNGSPFLICHT                         │
├─────────────────────────────────────────────────────────────────┤
│                                                                 │
│ DOKUMENTE                                                       │
│ □ Alle Buchungsbelege erfasst und abgelegt                      │
│ □ Bankauszüge vollständig archiviert                            │
│ □ Lohnunterlagen komplett                                       │
│ □ Verträge sicher aufbewahrt                                    │
│ □ Jahresabschlüsse unterschrieben archiviert                    │
│ □ MWST-Abrechnungen vollständig                                 │
│                                                                 │
│ DIGITALE ARCHIVIERUNG                                           │
│ □ Scans vollständig und lesbar                                  │
│ □ Systematische Benennung                                       │
│ □ Backup vorhanden                                              │
│ □ Zugriff gewährleistet                                         │
│                                                                 │
│ FRISTEN                                                         │
│ □ 10 Jahre für Standarddokumente                                │
│ □ 20 Jahre für Grundstück-Unterlagen                            │
│ □ Vernichtungsplan aktuell                                      │
│                                                                 │
│ SICHERHEIT                                                      │
│ □ Schutz vor Verlust                                            │
│ □ Schutz vor unbefugtem Zugriff                                 │
│ □ Regelmässige Backups                                          │
│                                                                 │
└─────────────────────────────────────────────────────────────────┘

Fazit

Die 10-jährige Aufbewahrungspflicht mag aufwändig erscheinen, aber mit dem richtigen System ist sie gut zu bewältigen.

Die wichtigsten Punkte:

  • ✅ 10 Jahre für die meisten Geschäftsunterlagen
  • ✅ 20 Jahre für Grundstück-Dokumente
  • ✅ Digital ist erlaubt (mit Bedingungen)
  • ✅ Unterschriebene Originale separat aufbewahren
  • ✅ Backup nicht vergessen!

Häufige Fragen

Wie lange müssen Belege in der Schweiz aufbewahrt werden?

Geschäftsbücher, Buchungsbelege sowie Geschäfts- und Revisionsberichte müssen gemäss Art. 958f OR 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres — auch die Unterlagen zum Jahresabschluss fallen darunter. Für Unterlagen zu Grundstücken gilt wegen der Grundstückgewinnsteuer eine Frist von 20 Jahren.

Ist die elektronische Archivierung von Rechnungen in der Schweiz erlaubt?

Ja. Rechnungen und andere Buchungsbelege dürfen elektronisch archiviert werden, wenn die Anforderungen der GeBüV erfüllt sind: Unveränderbarkeit, jederzeitige Lesbarkeit und eine systematische Ablage. Das Papieroriginal darfst du nach dem Scan und einer Qualitätskontrolle grundsätzlich vernichten. Wie der komplette Umstieg auf die digitale Buchhaltung gelingt, liest du im Guide Buchhaltung digitalisieren.

Dürfen Belege in der Cloud gespeichert werden?

Ja. Die GeBüV nennt die Cloud nicht ausdrücklich, die Speicherung ist aber unter den allgemeinen Anforderungen zulässig: Unveränderbarkeit, jederzeitige Lesbarkeit und eine systematische Ablage. Die Server dürfen auch im Ausland stehen — Zugriff und Lesbarkeit müssen in der Schweiz aber jederzeit gewährleistet bleiben, und der Datenschutz nach DSG ist einzuhalten.

Muss ich auch das Kassenbuch 10 Jahre aufbewahren?

Ja, das Kassenbuch gehört wie Haupt- und Nebenbücher zu den Geschäftsbüchern und unterliegt der 10-Jahres-Frist. Wie du es korrekt führst, zeigt unsere Anleitung Kassenbuch führen in der Schweiz.

Reicht die Kreditkartenabrechnung als Beleg?

Nein, allein reicht sie nicht. Du brauchst zusätzlich die einzelnen Quittungen oder eine detaillierte Abrechnung, aus der die einzelnen Ausgaben klar hervorgehen — sonst fehlen die für Buchhaltung und Vorsteuerabzug nötigen Angaben zur Leistung.

Was passiert, wenn ich die Aufbewahrungspflicht verletze?

Die Steuerbehörde kann dein Einkommen per Ermessensveranlagung schätzen und Aufwände ohne Beleg streichen — es drohen Nachsteuern mit Verzugszins und Bussen. Bei fehlenden MWST-Belegen wird zudem der Vorsteuerabzug verweigert. Zivilrechtlich trägst du ohne Dokumentation die Beweislast.


Mit Pfeffersack hast du alle Belege digital an einem Ort. Automatische Archivierung, sichere Aufbewahrung und einfacher Zugriff - auch nach 10 Jahren.

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Begriffe aus dem Lexikon

Kurz und verständlich erklärt – mit Gesetzesbezug und Beispiel.

Beleg

Buchhaltung

Das Dokument, das einem Geschäftsvorfall zugrunde liegt — Grundlage jeder Buchung nach dem Grundsatz «keine Buchung ohne Beleg».

Jahresrechnung

Buchhaltung

Der jährliche Rechnungsabschluss eines Unternehmens, bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und — je nach Grösse — Anhang.

Kassenbuch

Buchhaltung

Die chronologische Aufzeichnung aller Bargeldbewegungen mit laufendem Kassensaldo. Bei bargeldintensiven Betrieben verlangt die Praxis der Steuerbehörden eine tägliche, kassensturzfähige Führung.

Kreditor

Buchhaltung

Lieferant mit offener Forderung gegenüber dem Unternehmen — gleichzeitig Bezeichnung der entsprechenden Bilanzposition (Konto 2000).

Mehrwertsteuer (MWST)

MWST

Allgemeine Verbrauchssteuer des Bundes auf Lieferungen, Dienstleistungen, Eigenverbrauch und Bezügen aus dem Ausland — als Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug ausgestaltet.

Verzugszins

Rechnung

Zins, den ein säumiger Schuldner auf eine fällige Geldschuld schuldet; gesetzlich beträgt er nach OR Art. 104 fünf Prozent pro Jahr.

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